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Schloßmann,
der „indirekte" Zwang ins Werk gesetzt werden soll; und dabei
läßt sich nur an den Willen der zur Handlung zu zwingenden
Person denken: ein indirekter, mittelbarer Zwang kann nur
derjenige sein, der sich an den Willen der Person richtet, um
sie zur Vornahme der von ihr geforderten Tätigkeit zu ver-
mögen. Direkter, unmittelbarer Zwang wäre derjenige, der
ohne das Medium des Willens und der Entschließung der
Person die Handlung hervorriefe.
Es liegt nun aber auf der Hand, daß ein Zwang der
letzteren Art nicht denkbar, und daß der Begriff „unmittelbarer
Zwang zum Handeln" eine eovtraäielio in «äieeto enthält.
Denn begriffsmäßig ist jedes Handeln ein gewolltes. Jeder
Zwang gegen eine Person, auch der Vollstreckungszwang kann also
immer nur ein indirekter sein. Soweit Handlungen erzwungen
werden sollen, können die Zwangs- und Vollstreckungsmittel
immer nur bestehen in der Androhung eines Nebels, und wenn
die Drohung fruchtlos bleibt, in der Verwirklichung der Drohung
(da sonst ja ohne die Erfahrung, daß derartige Drohungen auch
zur Ausführung gelangen, sie von vornherein jeder Wirkung
entbehren würden), oder auch in der Zufügung eines Nebels,
dessen Verlängerung der von ihm Betroffene unter den ob-
waltenden Umständen bestimmt erwarten muß. Jede Drohung
richtet sich gegen die Person, und das angedrohte, oder unter
der Drohung der Fortsetzung bereits zugefügte Nebel kann nur
eines der Güter zum Angriffspunkte haben, deren Verletzung
als Nebel empfunden zu werden pflegt: Freiheit, Ehre, Leben,
Gesundheit, Vermögen.
Vollzugsmaßregeln können aber auch darauf ausgehen
und darauf zugeschnitten sein, unter Umgehung der verpflichteten
Person den Erfolg, auf dessen Herbeiführung es im Urteil ab-
gesehen ist, unmittelbar herbeizuführen. Das ist z. B. in
folgender Weise möglich.