Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

lieber die Geldkondemnation und die Gründe ihrer Einführung. 327
Die Iudikatsobligation zur Leistung der litis aestimatio ist
aber ohne seinen Willen entstanden. Mithin steht der An-
wendung des direkten Exekutionszwanges, d. h. der Entziehung
des Vermögens nichts im Wege.
9) So ist klar erwiesen, daß der Grund der Geldkondem-
nation in engstem Zusammenhang mit der Gestaltung des
römischen Exekutionsrechts steht.
10) Zu demselben Ziele führt auch ein viel kürzerer Weg.
Da nach der althergebrachten Anschauung Handlungen nicht
direkt erzwungen werden können, so muß es auf indirektem
Wege geschehen. Ein geeignetes Mittel, den zu einer Handlung
Verpflichteten indirekt zu zwingen, ist die Androhung der Geld-
kondemnation, „die, von diesem Gesichtspunkte aus gesehen,
als das notwendige Ergebnis eines althergebrachten Prinzips
erscheint".
Hiermit glaube ich, wie hoffentlich auch Pfass anerkennen
wird, den inneren Zusammenhang, in dem er sich seine einzelnen
Argumente vorgestellt hat, richtig erraten zu haben. Bevor
ich auf eine Prüfung seiner Ausführungen im einzelnen ein-
gehe. ist es aber erforderlich, einige Begriffe, mit denen Psaff
operiert, einer besonderen Betrachtung zu unterziehen.
II. Fortsetzung. Direkte und indirekte Zwangs-
mittel.
Psaff verwendet fortwährend die Begriffe „direkter" und
„indirekter Zwang" zur Erfüllung, zur Leistung u. s. w., und
die Gegenüberstellung dieser beiden Begriffe scheint bei ihm eine
entscheidende Rolle zu spielen. Ihre Bedeutung ist nicht klar.
Setzen wir an Stelle der Worte „direkt" und „indirekt"
die deutschen Worte „unmittelbar" und „mittelbar", so
drängt sich sofort die Frage nach dem Mittel auf, durch das

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