lieber die Geldkondemnation und die Gründe ihrer Einführung. 325
Pflichtigen nicht eher entraten kann, als bis seine bürgerliche
Existenz „so gut wie" vernichtet ist (S. 110).
9) Das aus dem Vermögensganzen, das dem Verurteilten
entrissen wurde, sür den Kläger entnommene Geld ist diesem
nicht kraft einer von jenem selbst eingegangenen Verpflichtung
geschuldet, sondern aus der ohne dessen Willen entstandenen
Iudikatsobligation (S. 111).
Suchen wir nun aus diesen, wie gesagt, bei Pfaff nicht
in streng geschlossenem Zusammenhänge, zum Teil wie erratische
Blöcke in seine Erörterungen hineingeschoben sich findenden
Bausteinen seinen vermutlichen Gedankengang zu rekonstruieren
und die vielfach fehlenden Bindeglieder zu ergänzen, so dürfte
folgendes vielleicht seinen Sinn wiedergeben:
1) Nach römischem Recht ist ein direkter Zwang zu einer
geschuldeten Leistung nicht möglich.
2) Der zu einer Leistung Verpflichtete muß selbst handeln;
daher waren nur solche Zwangsmaßregeln zulässig, durch die
er zu selbsttätiger Vornahme der geschuldeten Leistung genötigt
wurde.
3) Aber auch ein indirekter Zwang zum Handeln mußte
„in aller Regel" erfolglos bleiben; und die Herausgabe von
Sachen konnte nur erzwungen werden, wenn sie vorhanden
waren.
4) Auch hatte die richterliche Gewalt „noch nicht" (wann?)
die Macht, durch Spezialexekution einen auch nur indirekten
Zwang gegen den Pflichtigen zu üben.
5) Daher blieb nichts anderes übrig, als den Verklagten,
statt zu der eigentlich geschuldeten Leistung, von vornherein zu
einer Leistung zu verurteilen, die aus dem Vermögen des