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E. HSlder,
dem jenem Anspruch entgegensetzen das Verlangen der An-
erkennung, daß er selbst der Eigentümer oder Erbe ist. Zwar
ist die Eigenschaft des fremden Anspruches als eines un-
begründeten dadurch in keiner Weise bedingt. Da es aber um
eine Stellung sich handelt, die nur der einen oder der anderen
Partei zukommen kann, so hängt der Sieg des Klägers davon
ab, daß sie dem Beklagten nicht zukommt. Gleich dem Kläger,
kann der Beklagte solche Feststellung nur begehren für den
Fall, daß der festzustellende Punkt Bedeutung hat für die Ent-
scheidung des Rechtsstreites oder dafür, ob der erhobenen
Leistungsklage stattzugeben ist, also nicht für den Fall der un-
abhängig davon, wie sich jener Punkt verhält, gebotenen Ab-
weisung der Klage. Gleich der sei es anfänglichen oder nach-
träglichen Ausdehnung der Klage auf einen Präjudizialpunkt
ist also auch die bezüglich eines solchen vom Beklagten erhobene
Incidentfestftellungsklage eine eventuelle, die nur Platz greift für
den Fall, daß jener Punkt ein für die Entscheidung über den
erhobenen Leistungsanspruch präjudizieller ist, oder nicht Platz
greift, falls dieser unabhängig davon unbegründet ist, wie jener
Punkt sich verhält.
VIII.
Ob eine die Feststellung irgend eines Rechtsverhältnisses
verlangende Klage eine bloße Feststellungsklage ist, muß nicht
bei ihrer Erhebung feststehen, und es ist kein Erfordernis der
Klage, daß sie bei ihrer Erhebung als Verurteilungsklage oder
als bloße Feststellungsklage bezeichnet werde. Das B.G.B.
gibt mehrfach dem Subjekte eines bestimmten Rechts gegen
einen Anderen, der dessen Existenz bestreitet, einen Anspruch
auf Beseitigung der dadurch erfolgten Beeinträchtigung. Es
bezeichnet deren Beseitigung teils als eine solche, die der Be-
rechtigte verlangen kann, teils insbesondere als eine solche, die