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E. Hölder,
auf künftige Leistung nichts anderes als Feftstellungsklagen,
woran weder die besondere Normierung der Klagen auf künftige
Leistung durch die C.P.O. noch der Umstand etwas ändert,
daß man dabei sich jener Eigenschaft derselben nicht bewußt
war. Im Gegensätze zu den Klagen, die eine nunmehrige
Aenderung verlangen, treten die Feststellungsklagen einer für
die Zukunft drohenden Gefahr entgegen, deren Gegenstand sein
kann das Eintreten einer dem Rechte des Klägers zuwider-
laufenden oder das Ausbleiben einer ihm gemäßen Aenderung.
Um den ersten Fall handelt es sich bei der Klage auf Unter-
lassung, um den zweiten bei der Klage auf künftige Leistung.
Daß bezüglich des einem bestimmten Rechtsverhältnisse gemäßen
tatsächlichen Zustandes die eine oder die andere Gefahr als
eine durch den Beklagten drohende besteht, begründet das recht-
liche Interesse an der alsbaldigen Feststellung jenes Rechts-
verhältnisses.
VI.
Unterscheidet sich ein bloßes Feststellungsurteil von einer
Verurteilung durch deren Vollstreckbarkeit, so hat die Fest-
stellungsklage dieses Moment mit der Bewirkungsklage gemein.
Der Grund dafür ist aber in beiden Fällen ein verschiedener.
Durch das der Bewirkungsklage stattgebende Urteil ist erreicht,
was sie bezweckte. Ob durch das Feststellungsurteil erreicht ist,
was die Feststellungsklage bezweckte, ist fraglich. Ihr Zweck
ist erreicht, wenn das Urteil für den Beklagten ein hinreichend
starkes Motiv ist, sich dem durch dasselbe festgestellten Rechts-
verhältnis gemäß zu verhalten. Ist es ein solches nicht, so ist
trotz des Urteils der Zweck der Klage nicht erreicht. Es ist
daher, wenn das Gesetz überhaupt eine eventuelle Verurteilung
zuläßt, dem Wesen der Feststellungsklage nicht zuwider, sondern
durchaus gemäß, daß für den Fall ungenügender Wirksamkeit