Ueber das Klagrecht.
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V.
Unstreitig gilt von den Fällen einer erst für die Zukunft
geschuldeten Aenderung und einer wenngleich schon für die
Gegenwart geschuldeten Unterlaffung gleichmäßig, daß auf die
Aenderung oder Unterlassung nicht ohne weiteres geklagt werden
kann, und zwar deshalb, weil ein Bedürfnis dafür in Er-
mangelung besonderer es begründender Umstände nicht besteht.
Dasselbe gilt von den Feststellungsklagen. Durch das
nach § 256 für sie erforderliche Interesse an alsbaldiger Fest-
stellung bilden sie zusammen mit den Klagen aus Unterlassung
und auf künftige Leistung die Gruppe der Klagen, für die er-
forderlich ist ein noch nicht durch die Existenz des Rechtsver-
hältnisses, das sie geltend machen, gegebenes Bedürfnis. Zu-
gleich bilden sie mit jenen Klagen zusammen die Gruppe der
Klagen, die nach ihrer Natur nicht dadurch erlöschen können,
daß ihre Erhebung bisher unterblieben ist. Es ist ausgeschlossen,
daß auf eine Leistung nicht mehr geklagt werden könnte, weil
nicht auf sie geklagt wurde, solange sie nicht fällig war. Es
ist ausgeschlossen, daß auf eine für die Gegenwart oder Zu-
kunft geschuldete Unterlassung nicht mehr geklagt werden könnte,
weil zu einer Zeit, für die sie noch nicht geschuldet war, nicht
auf sie geklagt wurde, womit nicht zu verwechseln ist die Mög-
lichkeit, daß die fernere Unterlaffung deshalb nicht geschuldet
wird, weil im Falle schon bisher geschuldeter Unterlassung gegen
die während der ganzen Berjährungszeit fortgesetzte Zuwider-
handlung nicht reagiert wurde. Und es ist ausgeschlossen, daß
eine Feftstellungsklage nicht mehr möglich ist trotz der Fort-
exiftenz sowohl des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung sie
begehrt, als des für ihre Möglichkeit erforderlichen rechtlichen
Interesses an seiner Feststellung.
Im Falle der Klage auf eine dem Kläger vom Beklagten