Ueber das Klagrecht.
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gangene Zeit bestanden hat, ein Anderes die Pflicht der gleichen
Unterlassung als eine für die Gegenwart oder Zukunft be-
stehende.
Hellwig (Lehrbuch, S. 221 Note 45) gibt zu, daß der
nächste Gegenstand der mit der Zuwiderhandlung beginnenden
Verjährung der Anspruch auf Beseitigung des Erfolges der
Zuwiderhandlung ist, meint aber, mit der Zuwiderhandlung
beginne außerdem die Verjährung des Anspruches auf fernere
Unterlassung. An dieser Behauptung ist etwas Richtiges. So-
weit nämlich auf fernere Unterlassung deshalb geklagt werden
kann, weil durch eine Zuwiderhandlung der Anspruch auf die
Beseitigung ihres Erfolges begründet ist, wie im Falle des
tz 12 B.G.B., ist dadurch, daß dieser Anspruch nicht mehr er-
hoben werden kann, auch jene Klage ausgeschlossen, was aber
nicht deshalb zutrifft, weil das Recht auf fernere Unterlassung
als ein eigener Anspruch verjährt wäre, sondern deshalb, weil
es ein Gegenstand gerichtlicher Geltendmachung nur in Ver-
bindung mit dem durch die Zuwiderhandlung begründeten An-
sprüche und daher nach dessen Untergang nicht mehr ist. Das
Recht darauf, daß zu bestimmter Zeit etwas unterlassen werde,
ist vor dem Eintritte dieser Zeit überhaupt nicht fällig. Ist
seine Existenz dadurch ausgeschlossen, daß der durch frühere
Zuwiderhandlung begründete Anspruch auf die Beseitigung ihres
Erfolges verjährt ist, so ist es nicht dadurch verjährt, daß die
Verjährungszeit seit seiner Fälligkeit abgelaufen ist, sondern
überhaupt nicht zur Fälligkeit gelangt, wie ebenso der durch
Verjährung der Hauptschuld ausgeschlossene, durch deren er-
folglose Geltendmachung bedingte Bürgschaftsanspruch nicht
selbst verjährt, sondern wegen der Verjährung der Hauptschuld
nicht zur Existenz gelangt ist.
Daß, wie es dem Wortlaute des § 198 gemäß wäre,
durch einmalige Zuwiderhandlung das Recht auf fernere Unter-