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E. Holder,
Haupt nur in zwei Arten, die ebenbürtig nebeneinander stehen
und für die verschiedene Bestimmungen getroffen sind, so hat
es keinen Sinn, die für die eine Art getroffene Bestimmung
im Gegensätze zu der für die andere Art getroffenen als eine
für die Gattung getroffene zu bezeichnen. Korrekt gefaßt würde
also § 198 lauten müssen: „Der Anspruch auf ein Tun be-
ginnt mit seiner Entstehung, der Anspruch auf ein Unterlassen
mit der Zuwiderhandlung zu verjähren." Welche Bedeutung
hat aber für eine Unterlaffungspflicht die Zuwiderhandlung?
Sie verpflichtet zur Beseitigung ihres Erfolges. Die Ver-
jährung dieser Verpflichtung glaubt man als eine Verjährung
des Anspruches auf die Unterlassung der erfolgten Handlung
bezeichnen zu dürfen wegen der Identität des Rechtsverhält-
nisses, kraft dessen dem Berechtigten diese geschuldet war und
nun die Beseitigung des Erfolges der Zuwiderhandlung ge-
schuldet wird. Die Identität des die bisherige Unterlassungs-
pflicht und die nunmehrige Restitutionspflicht begründenden
Rechtsverhältnisses ändert aber nichts daran, daß Verjährung
erst Platz greift, also auch ein ihr unterliegender Anspruch erst
existiert seit der Zuwiderhandlung als einer den Anspruch auf
die Beseitigung ihres Erfolges begründenden. Dieser Anspruch
geht nicht auf ein Unterlassen. Seine gerichtliche Erhebung ist
nicht eine Klage auf Unterlassung und wird auch durch das
B.G.B. von dieser als einer solchen unterschieden, die nicht
durch seine Erhebung erhoben ist und nur unter bestimmten
Voraussetzungen mit seiner Erhebung verbunden werden kann
(§§ 12, 862, 1004). Und wenn es dasselbe Rechtsverhältnis
ist, auf das die eine und die andere Klage sich gründet, so
begründet es doch die eine Klage als ein solches, das für die
Vergangenheit zur Unterlassung verpflichtet hat, die andere als
ein zu weiterer Unterlassung verpflichtendes. Ein anderes ist
die Pflicht einer bestimmten Unterlassung, die für eine ver-