Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

Ueber da- Klagrecht.

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klagten hat die Bedeutung, daß diese Beziehung als bestehend
oder nicht bestehend gilt. Die zwischen bestimmten Parteien
erfolgte Konstatierung oder Verneinung eines nicht in einer
bestimmten rechtlichen Beziehung derselben bestehenden Rechts-
Verhältnisses konstatiert oder verneint nicht sowohl dieses selbst
als diejenige rechtliche Beziehung der Parteien, die durch seine
Existenz gegeben oder bedingt ist. Besteht eine solche über-
haupt nicht, so liegt eine Frage, deren richterliche Entscheidung
dem anderen gegenüber verlangt werden könnte, schon deshalb
nicht vor, weil diese Entscheidung keine Rechtskraft zu haben
vermöchte.
Was 8 256 als ein besonderes Erfordernis der Fest-
stellungsklagen im Gegensatz zu anderen Klagen betont, ist ein
rechtliches Interesse daran, daß die Frage, deren richterliche
Entscheidung verlangt wird, alsbald entschieden werde. Auch
daraus ergibt sich das Erfordernis dieses Interesses als eines
praktischen. Wenn für mich eine Frage überhaupt besteht,
habe ich auch ein Interesse an ihrer alsbaldigen oder möglichst
baldigen Entscheidung; denn es besteht stets ein Interesse an
der Aushebung des durch die Existenz des bestimmten Punktes
als eines zweifelhaften gegebenen Zustandes der Spannung.
Wo die Eigenschaft jenes Interesses als eines praktischen aus-
geschlossen ist, da besteht nie ein Recht auf richterliche Ent-
scheidung. Zur Zeit besteht ein solches nicht, wenn die Eigen-
schaft jenes Interesses als eines praktischen ihm zukommen kann,
aber zur Zeit nicht zukommt.
Ist Gegenstand der Entscheidung des Civilrichters nur
eine konkrete Rechtsfrage, die für den Kläger dem Beklagten
gegenüber praktische Bedeutung hat, so fragt sich weiter, ob
diese Frage eine privatrechtliche sein muß. Nach Stein (S. 4)
enthält der Rechrsschutzanspruch keine innere Beziehung zum
Privatrecht, kann vielmehr „die abzuurteilende Rechtsbeziehung
XLVI. 2. F. X.

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