Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

8. Ueber das Klagrecht

VI.
Ueber das Klagrecht.
Bon vr. G. Holder, Professor in Leipzigs).
I.
Seit langem besteht in unserer Literatur lebhafter Streit
über das Verhältnis des Privatrechts und des Klag-
rechts. Es ist bestritten, ob es -ein eigenes Klagrecht gibt.
Es ist aber nicht bestritten, worin es. falls es überhaupt ein
solches gibt, besteht. Es gibt berechtigte und unberechtigte
oder, was dasselbe ist, begründete und unbegründete Klagen.
Ein Klagrecht hat, wer in einer solchen rechtlichen Lage ist,
daß er genügenden Grund zur Klage hat. Da jede Klage
eine Klage gegen eine bestimmte Person ist, so kann jemand
Grund zur Klage nicht haben, ohne ihn gegenüber einer be-
stimmten Person zu haben. Und da jede Klage ein bestimmtes
durch ihre Erhebung bezeichnetes Ziel haben muß. so bedeutet
die Erhebung einer bestimmten Klage den einer bestimmten
Person gegenüber durch ihre Belangung erhobenen Anspruch
aus den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Gibt es ein
Klagrecht, so besteht es in der rechtlichen Existenz des An-
spruches auf diesen Erfolg als eines dieser Person gegenüber

i) Diese Arbeit ist bereit- abgedrnckt als Leipziger juristische- Dekanat--
programm. Sie ist aber al- solche- nicht in den Buchhandel gekommen.

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