Gericht!- Geltendmach, zum eingebracht. Gute gehör. Forderung re. 263
stau gegenüber wirksam sein solle. In dem gleichen Anträge
wurde die Wirksamkeit des Urteils gegenüber der Frau auch
für den Fall verlangt, daß sie der Führung des Rechtsstreites
zugestimmt habe. Auch dieser Vorschlag wurde als „nicht
minder bedenklich" abgelehnt. Die Kommission begründete
dies damit, daß eine solche Zustimmung in den regelmäßigen
Fällen, in denen die Frau von der Prozeßführung gewußt
und ihr nicht widersprochen habe, stets angenommen werden
müsset. Man wird hierin der Kommission nur beiftimmen
können. Hellwig sucht sich dieser Konsequenz zu entziehen,
indem er meint, daß die Frau die Prozeßführung des Mannes
nicht verhindern könne, und deshalb nicht schon in der Unter-
lassung des Widerspruches dagegen eine Zustimmung zu ihr zu
sehen sei 2). Er muß aber selbst zugeben, daß die Zustimmung,
da sie keiner Form bedarf, sich in jeder Weise äußern kann,
und daß eine stillschweigende Zustimmung allemal darin liegt,
daß sie den Mann zum gerichtlichen Vorgehen gegen den
Schuldner auffordert oder ihn in der Prozeßführung unter-
stützt. Auch ohne Aufforderung oder Unterstützung seitens der
Frau wird man es in der großen Mehrzahl der Fälle der
Zustimmung der Frau zur Prozeßführung als gleichstehend
erachten müffen, wenn der Mann „mit Wissen und ohne Ein-
spruch" der Frau den Prozeß betreibt1 2 3).
Schließlich sprechen für die vorstehend entwickelte Ansicht
von der Wirkung der Zustimmung der Frau auch Gründe
der Billigkeit. Allerdings ist es in dem von Hellwig an-
geführten Falle für den Beklagten, der im Prozesse mit dem
Mann obgesiegt hat, unbequem, daß er sich in einen zweiten
Prozeß mit der Frau einlassen muß.
1) Protokolle, a. a. O. S. i52ff.
2) a. a. O. S. 312.
3) Lergl. § 1405 Abs. 2 B.G.B.
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