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Paul Herr,
Falle ohne Zustimmung der Frau zu verfügen befugt ist,
z. B. weil er die Zustimmung der Frau zur Annahme der
Leistung bereits erhalten hat. Der Sinn von Satz 2 ist viel-
mehr der, daß das Urteil für und gegen die Frau wirksam
ist, wenn das gerichtlich geltend gemachte Recht zu denjenigen
Rechten gehört, über welche der Mann stets ohne Zustimmung
der Frau zu verfügen befugt ist. Es muß deshalb für die
Wirkung des Urteils als unerheblich bezeichnet werden, ob die
Ehefrau ihre Zustimmung zur Verfügung über das Recht ge-
geben hat oder nicht. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die
Zustimmung der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
worden ist.
Es ist weiter anzuführen, daß eine Uebertragung der
Wirkung, welche die Zustimmung der Frau zu einer Ver-
fügung des Mannes hat, auf ihre Zustimmung zu seiner
Prozeßführung unzulässig ist. Die Prozeßführung ist nach der
Auffassung des Gesetzes keine Verfügung. Sie enthält also
nicht einen Eingriff in die Rechte der Frau, wie dies bei der
Verfügung der Fall ist. Infolgedessen sieht das Gesetz mit
Recht nur die Zustimmung der Frau zu Verfügungen des
Mannes als erheblich an *). Es ist bei Erörterung der Fassung
des Klageantrages dargelegt worden, daß die Zustimmung zur
Prozeßführung insoweit von Bedeutung sein kann, als in ihr
eine Zustimmung zu den Verfügungen liegt, die der Mann im
Laufe des Prozesses über ihr Recht treffen werdet.
Die Hellwigsche Ansicht entspricht auch nicht dem
Willen des Gesetzgebers. Wie oben erwähnt, war in der von
der Kommission eingesetzten Subkommission beantragt worden,
daß das zu Gunsten des Ehemannes ergehende Urteil der Ehe-
1) Bergl. hierzu Binder, a. a. O. S. 132ff.
2) Siehe oben S. 246; vergl. Haas, a. a. O. S. 35; Binder,
a. a. O. S. 134.