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Paul Herr,
so muß sie den Anspruch unabhängig von dem früberen Urteil
neu begründen, usid der Beklagte kann Einreden Vorbringen,
die in jenem Urteil verworfen sind. Eine andere Entscheidung
ist nicht ausgeschlossen. — Dagegen ist wohl möglich, daß sie
über die Forderung mit Zustimmung ihres Mannes verfügt,
d. h. sie einzieht. Sie kann sich dabei aber nicht auf das von
dem Ehemanne erwirkte Urteil stützen, ausgenommen den Fall,
daß er ihr Vollmacht erteilt. Dann handelt es sich aber nicht
um eine Wirkung des Urteils für sie.
Ein lebhafter Streit hat sich über die Frage erhoben, ob
die Zustimmung der Frau zur Prozeßführung des Mannes die
Folge hat, daß das im Prozeß ergehende Urreil für und gegen
die Frau wirkt oder ob der Zustimmung diese Bedeutung ab-
zusprechen ist. Die erftere Ansicht wird von H ellwig ein-
gehend befürwortet^). Er meint, der Wortlaut des § 1380
Satz 2 beziehe sich allerdings nur auf solche Fälle, in denen
der Mann der Zustimmung der Frau überhaupt nicht bedürfe;
als das Wesentliche könne aber, wenn den Bestimmungen des
Gesetzes ein vernünftiger Sinn beigelegt werden solle, nur der
Besitz der materiellen bezw. prozessualen Verfügungsmacht an-
gesehen werden, und es müsse als irrelevant erscheinen, ob der
Mann die Verfügungsmacht kraft Gesetzes habe oder ob die
Lücke, welche das B.G.B. durch den § 1375 in sem Ver-
waltungsrecht gerissen habe, durch den Willen der Frau aus-
gefüllt werde; es erscheine völlig unbegreiflich, wenn zwar der
Mann gemäß § 1400 Abs. 2 die Frau, nicht aber die Frau
den verwaltenden Mann sollte befähigen können, die Prozeß-
führung vollwirksam vorzunehmen ; eine derartig verschiedene Be-
handlung könne nicht im Geiste des Gesetzes liegen und sie sei
i) Anspruch und Klagrecht, S. 307 ff.