Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

Gericht!. Geltendmach, zum eingebracht. Gute gehör. Forderung rc. 251

Forderungssumme nicht vom Tage der Fälligkeit an hat haben
und benutzen können."
Diese Ausführungen sind zutreffend. Der gleichen Ansicht
ist Dernburg*). Er führt aus, daß ein Rechtsverhältnis
der in § 99 Abs. 3 in Frage stehenden Art auch Vor-
kommen kann, ohne daß dasselbe auf Rechtsgeschäft beruht,
und daß somit auch Verzugszinsen unter die in Abs. 3 ge-
nannten Erträge fallen. Auch Wach?) will die Verzugs-
zinsen den Früchten zurechnen. Bei Erörterung des Be-
griffes des Schadens im Sinne von § 4 E.P.O. sagt er,
daß Schaden als Nebenforderung jeden durch verspätete oder
nicht vertragsmäßige Erfüllung verursachten Nachteil deckt;
er fährt dann fort: „Soweit der Schaden durch die Ver-
zugszinsen gedeckt wird, kommt der Begriff der Früchte in An-
wendung."
Schließlich gelangt auch Scherers zu dem Ergebnis,
daß die Verzugszinsen dem Manne nach § 1383 B.G.B. zu-
kommen. Er meint, daß sie nur ein „Ersatz für die Nutzungen"
und deshalb diesen gleichzustellen seien. Es ist dies ein
an sich richtiger Gedanke, dem wiederholt auch das Reichs-
gericht Ausdruck gegeben hat^). Ob der engere Begriff der
Früchte auf die Verzugszinsen anzuwenden ist, erörtert Scherer
nicht.

1) Sachenrecht deS Deutschen Reiches und Preußens, 2. Aust., 1901,
S. 36.
2) Handbuch des deutschen EivilprozeßrechtS, 1888, § 31 Anm. 51.
Die Frage, ob Verzugszinsen den bürgerlichen Früchten beizuzählen sind,
wird erörtert in den Annalen des Kgl. Sächs. OberlandeSgerichtS zu
Dresden, Bd. 4, 1883, S. 78. Entschieden ist ste jedoch nicht worden.
3) a. a. O. S. 97.
4) Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Livilsachen, Bd. 46
S. 82, ferner Bd. 8 S. 237.

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