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Paul Herr,
auf das geltend gemachte Recht der Frau durch das den Be-
klagten verurteilende Erkenntnis zur Anerkennung, während
durch das die Klage abweisende Urteil nur im Verhältnisse
zwischen dem Manne und dem Beklagten festgestellt wird, daß
dem Manne kraft seines Derwaltungsrechts nicht das Recht zu-
stehe, das betreffende Recht der Frau geltend zu machen *).
Diese Auffassung Plancks hat durch Hellwig eine
sehr scharfe Kritik erfahren, der man nach meinem Dafürhalten
nicht die Berechtigung absprechen kann1 2). Die Kritik Hell -
wigs, welcher meint, daß die Ansicht von Planck „mit dem
Inhalte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Widerspruch steht und
zu Kollisionen mit den obersten Grundsätzen des Prozeßrechts
führt", ist sehr eingehend, und es würde ihre ausführliche
Würdigung den Rahmen dieser Arbeit überschreiten. Dies gilt
insbesondere für seine Erörterungen auf dem Gebiete des
Prozeßrechts. Zur Widerlegung der Planckschen Ansicht ge-
nügt aber schon, wie Hellwig selbst bemerkt, der Hinweis
auf die von § 1380 Satz 1 getroffene Regelung der Prozeß-
führungsbefugnis des Mannes.
Nach § 1380 Satz 1 macht der Mann das „zum ein-
gebrachten Gute gehörende Recht" geltend. Das ist aber
zweifellos das Recht der Frau und es handelt sich dabei nicht
um das Recht des Mannes, das dieser an dem Rechte der
Frau hat. Das Forderungsrecht der Frau steht im vor-
liegenden Falle in Frage. Die Frage, die der Ehemann an
den Richter stellt, darf nach § 1380 Satz 1 nicht lauten:
Steht mir „in Beziehung auf die geltend gemachte Forderung
der Frau" ein Verwaltungsrecht und Nutzungsrecht zu?, sondern
1) a. a. O. N. i zu tz 1380 S. 125. Ebenso unter nicht zulässiger
Berufung auf die ganz andere Auffassung des ersten Entwurfes Hachen-
burg, a. a. O. S. 148.
2) Anspruch und Klagrecht, S. 301 ff.