Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

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Hans Reichel,

heit des Aufenthaltes den Gläubiger selbst nicht für unbekannt,
so bleibt dem von der V. Betroffenen nur der Weg. auf Be»
stellung eines Abwesenheitspflegers hinzuwirken (§ 1911 B.G.B.)
und, dafern er den Anspruch selbst durch eine peremtorische
Einrede bekämpfen kann, vom Abwesenheitspfleger die Be-
seitigung der B. nach § 888 B.G.B. zu verlangen.
2) Es müssen zehn Jahre seit dem letzten auf die V. sich
beziehenden Einträge — eventuell also der letzten Umschreibung
— verstrichen sein.
3) Innerhalb dieser Frist darf der Betroffene nicht
den vorgemerkten Anspruch ausdrücklich oder stillschweigend
(§ 208 B.G.B.) anerkannt haben. Dagegen ist unerheblich,
ob der Anspruch betagt oder bedingt war (a. A. Planck,
Bem. 3b zu § 887 unter Heranziehung der §§ 158, 163,
198 B.G.B.).
Das Aufgebotsverfahren beim Gerichte der belegenen
Sache zu beantragen, ist der eingetragene Eigentümer des
Grundstückes bezw. der eingetragene Inhaber des betroffenen
Rechts befugt (Fuchs, S. 138, Bi er mann, W. und V.,
S. 223). Dem nacheingetragenen Hypothekar — der ja
yuoaä loeuw betroffen ist — steht das Antragsrecht nur dann
zu, wenn er einen vollstreckbaren Titel in der Hand hat (§ 9882
C.P.O.).
Der Antragsteller hat die tatsächlichen Angaben zu 1 und 3
glaubhaft zu machen (§§ 985, 9881 verb. 885, 986 *-3 L.P.O.).
Das weitere Verfahren verläuft nach Maßgabe der §§ 981 ff.
C.P.O. Es führt entweder zu einer Abweisung des Antrages
oder zu einem Ausschlußurteile. Dieses Ausschlußurteil unter-
liegt nur der Anfechtung, keinem ordentlichen „Rechtsmittel"
im Sinne der C.P.O.; es wird also wirksam sofort mit der
Erlassung, d. h. Verkündung (§§ 957, 705 C.P.O.). Und
zwar wirkt es hinsichtlich der V. vi suä: „Mit der Erlassung

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