Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

Die Vormerkung im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. 121

dem Vorgemerkten gegenüber Bestand? Strecker (S. 83)
bejaht die Frage. Es wird aber Männer (S. 316) bei-
zupflichten sein: in der Zustimmung des A zum Rücktritte der
Hypothek b liegt eine Verfügung des A über die Hypothek,
die das Recht des E — nämlich seine künftige Rangaufbesse-
rung zufolge Nachrückens — vereitelt; hiernach ist die Zu-
stimmung des A und folgeweise auch der Rangrücktritt der
Hypothek dem E gegenüber unwirksam.
2) Für A ist der Anspruch auf Einräumung einer Hypothek
vorgemerkt. Er tritt seinen Vorrang an den nacheingetragenen
Hypothekar B ab. Ist dieser Rangrücktritt zulässig und bezw.
eintragbar? Für die Bejahung dieser Frage hat, nachdem die
zwei Vorinstanzen dieselbe verneint hatten, das Kammergericht
(17. Juni 1901 in Entscheidungen, herausg. vom Reichs-
justizamt, Bd. 2 S. 145 f.) folgendes zutreffend ausgeführt:
die V. gewähre zwar dem Gläubiger kein Realrecht, auch kein
bedingtes, „sie stehe aber im Punkte des Ranges einem ding-
lichen Rechte gleich" (§ 883s). Die Zustimmung des Eigen-
tümers zu derlei Hypothekenprioritätszessionen ist nicht er-
forderlich (richtig Biermann, Bem. 2 zu § 885). § 880
Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung, weil die vorgemerkte
Hypothek zur Eigentümerhypothek nicht werden kann.
3) A bringt seinen Anspruch auf Abtretung der Hypothek a
zur D. Darf der Betroffene die Hypothek ohne Zustimmung
des A löschen lassen? Planck (Bd. 3 S. 1036) bejaht die
Frage unter Hinweis auf die bloß obligatorische Natur des
Anspruches des A; Achilles-Strecker (S. 135f.) und
Turnau-Förfter (Bd. 1 S. 157) dagegen verneinen sie
unter Betonung der 'dinglichen Gebundenheit des Betroffenen.
Die erstere Ansicht wird zu billigen sein (ebenso Biermann,
W. und V., S. 208); sie führt freilich zu merkwürdigen Kon-
sequenzen. A verlangt nämlich vom Betroffenen die Be-

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