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Otto Len el,
Mehrzahl der Fälle möglich wäre, die Richtung des Besitz-
willens des Vertreters mit annähernder Sicherheit zu ermitteln
ist dieser irgendwie erkennbar gewordene Wille ein Moment,
das die Rechtsordnung verständiger und erträglicher Weise für
die Besitz- und Eigenthumsfrage maßgebend erklären kann?
Der Inhalt der römischen Quellen wird uns später noch
beschäftigen; hier soll nur untersucht werden, ob eine derartige
Regelung den Bedürfnissen und Anschauungen des Verkehrs
entsprechen würde. Nach B. käme nicht einmal darauf etwas an,
ob der Vertreter seinen Willen durch die Art seiner Kund-
gebung dem Prinzipal gegenüber gebunden hat. Wie nun,
wenn dies nicht der Fall ist? Vielleicht hat der Vertreter
seinen Willen, für den Prinzipal zu erwerben, nur durch eine
private Niederschrift zu erkennen gegeben, die Dritte nichts
angeht und in jedem Augenblick vernichtet werden kann, ohne
daß sich irgend Jemand darum kümmert, z. B. durch Nieder-
schrift auf ctn Blatt Papier, das er in seinen Schreibtisch
legt. Durch eine derartige Erklärung fühlt sich m. E. Niemand
gebunden; kein Mensch hat das Bewußtsein, daß er, wenn
er solchen Falls nachträglich seinen Willen ändert und diese
Aenderung durch die That zum Ausdruck bringt, dadurch in
fremdes Rechtsgebiet eingreift. Und doch würde, wenn
Bremer's Theorie richtig wäre, ein solcher Eingriff zweifellos
vorliegen. Ein sehr instruktiver Fall aus den Entscheidungen
des Reichsgerichts sBd. 24 S. 307 ff.) mag das Gesagte iilustriren.
Läßt man aus dem dort mitgetherlten Thatbestand einige kompli-
prende Umstände weg, so handelt es sich um Folgendes. Einem
Kommissionär ist ein Posten Aktien zum Verkauf übergeben und von
ihm per ultimo verkauft worden. Vor Ultimo und also vorder
Tradition und der Preiszahlung stirbt der Kommissionär.
Seine Erben lassen den Stand des Geschäfts untersuchen und
finden eine llnterbilanz. Sie wollen nun einerseits nicht sofort