Zur Lehre von den Sammelgeschäften.
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Zuschnitt anders verhalten, so würde das gegen die vom Vers,
bekämpfte Auffassung nichts verschlagen, denn dem Wesen des
Verhältnisses entspricht besser die Rechtsform des Miteigenthums
zur gesammten Hand. Andere Bedenken werden schwinden, so-
bald man die Natur der Fiduziarstellung genauer erwägt.
3) Dem Verfasser ist das Sammelvermögen eine juristische
Person, denn darunter falle alles selbständige Vermögen, das
keinen natürlichen Herrn hat. Ein solcher Begriff der juri-
stischen Persönlichkeit ist jedenfalls sehr bequem. „Was man
nicht deklinieren kann rc." Ich kann den Einspruch nur wie-
derholen, den ich schon früher (Pand., I S. 236, 297) gegen
einen solchen Begriff erhoben habe. Werfen wir bei der
juristischen Person die „Person" über Bord, so gerathen wir
in eine nahezu uferlose See und landen bestenfalls bei der
Zweckvermögenstheorie, die sich aber m. E. m dem Ausbau
durch ihren Schöpfer und geistvollsten Vertreter das Urtheil
selbst gesprochen hat (meine Pand., § 76 IV). Lassen wir
also die juristische Person außer Spiel und sagen wir: das
Sammelvermögen ist ein subjektloses Vermögen, zusammen-
gehalten durch den Zweck. Die liegende Erbschaft giebt dafür
eine Analogie (meine Pand., § 75 Note 3, vergl. mit § 85
im Text zu Note 2). Ob sich diese Auffassung für die prak-
tische Behandlung des Sammelvermögens mehr empfiehlt als
die Annahme eines Fiduziarvermögens der Sammler, darüber
sind die Akten noch nicht geschloffen. In dieser Richtung ist
erst die Untersuchung noch weiter zu führen.
4) S. 450 hält mir der Verfasser entgegen, die ob rem
datio erzeuge neben der condictio ob causam dati eine actio
praescriptis verbis auf Erfüllung. Glaubt er wirklich, daß
mir dieser allgemeine Satz seinerzeit entgangen sei? Ich sagte
(Streifzüge, S. 72) wörtlich: „Die Zuwendung (sc. der Gaben
an die Sammler) ist ein datum ob rem und erzeugt zwar