Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

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Hermann Jsay,

Grunde; eine Geldzahlung an den Geschädigten ist im Falle
der Nichtbefriedigung eines egoistischen Interesses am Platze;
die gezahlte Summe ist ein Surrogat desjenigen, dessen Aus-
fall die Herbeiführung der eigenen Lust, die Bedürfniß-
befriedigung verhinderte.
Bei der Wesensverschiedenheit der altruistischen Interessen
entfällt diese Möglichkeit; das gezahlte Interesse, das die Her-
beiführung eigener Lust auf anderem als dem ursprünglich an-
gestrebten Wege bewirken kann, ist zur Befriedigung des auf
Herbeiführung fremder Lust gerichteten altruistischen Bedürf-
nisses untauglich.
Im vorliegenden Falle jedoch ist ausnahmsweise ein wirk-
licher Ersatz möglich; es ist möglich, die Geber so zu stellen,
wie sie vor der zweckwidrigen Verwendung gestellt waren —
und deshalb ist hier ausnahmsweise die Klage auf Schadlos-
haltung auch bezüglich eines altruistischen Interesses zulässig.
Dieser Umstand beeinflußt auch die Fassung der Klagbitte.
Die Rückgabe ihrer Beiträge an die Spender kann nicht zu
deren freier Verfügung erfolgen.
Tendenz der Klage ist ja, sie so zu stellen, wie sie vor
der Entwendung gestanden haben.
Die an die Sammler zu zahlenden Summen sind daher
mit derselben Zweckbestimmung behaftet, welche dem Sammel-
fonds ausgeprägt war.
Diese ihnen einmal gegebene Willensbestimmung war
und bleibt einer Willensänderung der Geber entrückt. Die
Untreue der Sammler darf den Gebern nicht zum Vortheile
gereichen.
Der Tenor des Erkenntnisses hat daher diese Zweck-
bestimmung ausdrücklich zu enthalten, wie auch die Klagbitte
sie enthalten muß.

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