Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

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Hermann Jsa y,

einer der drei eben genannten Kategorien andere Personen
nicht in Frage kommen können:
Das Sammelvermögen hat kein physisches Subjekt.
Wir haben hier also eines jener Permögen vor uns, die sich
nicht um ein physisches Subjekt konzentriren, die aus Rechten
bestehen ohne eine physische Person, welche dieselben geltend
machen könnte.
Das Rechtsleben erzeugt derartige Vermögen ; es kann
sie nicht entbehren.
Es fragt sich: haben diese Vermögen Rechtsfähigkeit, oder
was dasselbe ist, stnd sie ein Rechissubjekt?
Sie bestehen aus einem Komplex von Rechten, alle einem
und demselben Zwecke gewidmet und durch diesen Zweck zu-
sammengehalten.
Aeußerlich gleichen also diese sog. Zweckvermögen den
Individualvermögen, deren Einheit ja auch der Idee nach ein
Zweck bildet, der Zweck der Bedürfnißbefriedigung dieses In-
dividuums.
Jedes Recht kennt nun solche Zweckvermögen, die diesen
Individualvermögen auch rechtlich völlig gleichgestellt sind, die
ebenso wie die Subjekte der letzteren Rechte erwerben und
Verpflichtungen übernehmen können.
Den Widerspruch zu lösen, in den dadurch die Möglich-
keit mit der Wirklichkeit gerieth, hat das Recht diesen Zweck-
vermögen Organe geschaffen, welche die jenen fehlende Hand-
lungsfähigkeit durch die eigene zu ergänzen berufen sind.
Man hat diese Vermögen danach „juristische Personen"
genannt, eine Bezeichnung, die eben lediglich das Negative aus-
sagt, daß es sich hier um Rechtssubjekte handelt, die keine
physischen Personen sind.
Was positiv diese Nechtsgebilde sind, darüber sagt der
Ausdruck nichts.

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