Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

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Hermann Jsay,

ist das ohne Einfluß; es genügt, wenn der letztere auf einen
Erfolg gerichtet ist, den der Erklärende als juristisch von Er-
heblichkeit betrachtet x).
Allein gerade hieran fehlt es in unserem Falle.
Was der Spender ins Auge faßt, ist lediglich der End-
erfolg, die Erreichung des Zweckes, dem die Sammlung be-
stimmt ist. Er setzt sich bewußt in Beziehung nur zu dem
Destinatär der Sammlung; und gerade diese Beziehung ist,
wie oben dargelegt, keine rechtliche.
Die Beziehung, in die er zu dem Sammler tritt, ist ihm
nur Mittel; allerdings will er diese Beziehung, da er ja den
Zweck will. Wie er sie aber will, das tritt nicht in sein
Bewußtsein. Die Natur derselben ist ihm gleichgültig, ja, sie
wird ihm nicht einmal als rechtlich relevant erscheinen.
Er giebt „für die Ueberschwemmten", „für das Heine-
Denkmal" ; alles Weitere geht ihn nichts an.
Können wir also aus der realen Parteiabsicht der Spender
nicht auf die juristische Natur des gesammelten Fonds schließen,
so tritt die Frage an uns heran, ob nicht die virtuelle Partei-
absicht uns in dieser Hinsicht einen Aufschluß zu ertheilen
vermag.
Als virtuelle Parteiabsicht haben wir oben dasjenige be-
zeichnet, was die Partei gewollt haben würde, wenn sie auf
die Konsequenzen ihres Wollend aufmerksam gemacht worden
wäre. Da die Partei nun vernünftigerweise stets das wollen
wird, was dem von ihr erstrebten Zwecke am dienlichsten ist,
so werden sich die aus der virtuellen Parteiubsicht gewonnenen
Gründe passend auch als Gründe der Zweckmäßigkeit bezeichnen
lassen.
Denn da diese virtuelle Parteiabsicht in Wirklichkeit ja

1) Zit et mann, a. a. O. S. 95.

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