Zur Lehre von den Sammelgeschäften.
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Dazu bergen sich unter dieser allumfassenden Bezeichnung
Erwägungen allerverschiedensten Charakters: allgemein mensch-
liche, sittliche, religiöse, nicht zum wenigsten auch politische.
Und besonders in unserer Frage, die auf allen möglichen Ge-
bieten praktisch werden kann, ist von der „Natur der Sache"
wenig Aufklärung zu hoffen.
Wem der Natur der Sache nach der Fonds zur Unter-
stützung der Abgebrannten oder zur Zahlung von Diäten an
die diätenlosen Reichstagsabgeordneten einer bestimmten Fraktion
oder zur Errichtung eines Heine-Denkmals gehört, das wird
kaum Jemand in anderer Weise zu sagen vermögen, als daß
er vorher in die „Natur der Sache" das hineinlegt, was er
nachher wieder aus ihr entnehmen will.
Geben wir daher diesen Weg auf, so werden wir unter-
suchen müssen, ob die Parteiabsicht uns auf eine Lösung der
Frage hinführt.
Unter Parteiabsicht versteht man zweierlei: das, was die
Partei im konkreten Falle wirklich gewollt hat, und das, was
sie vernünftigerweise gewollt haben würde, falls sie auf die
Konsequenzen aufmerksam gemacht worden wäre. Das Erste
kann man die reale, das Zweite die virtuelle Parteiabsicht x)
bezeichnen.
Die reale Parteiabsicht wird in unserem Falle, wie in
vielen anderen, für die juristische Beurtheilung wenig Aus-
beute liefern.
Nicht etwa deshalb, weil die Partei sich über die recht-
liche Natur ihrer Absicht nicht klar geworden ist, weil ihr
Wille nicht aus einen juristischen Erfolg sondern auf einen
ökonomischen oder sozialen ging. Auf die Qualität des Willens
i) Ueber andere Fälle derselben vergl. Zitelm an n, Rechtsgeschäfte
im Entwurf rc., Berlin 1889, I S. 96.