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Hermann Jsay,
So ergiebt sich für uns die weitere Frage: gehört das
Sammelvermögen zu den subjizirten oder zu den nichtsub-
jizirten?
Als mögliche Subjekte desselben erscheinen uns Spender,
Destinatäre und Sammler. Und damit differenzirt sich der
erste Theil der Alternative dahin: gehört der Sammelsonds
den Spendern? den Destinatären? den Sammlern?
1) Man vergegenwärtige sich die Entstehung des Sammel-
fonds. Der einzelne Sammler trägt zu dem bestimmten Zwecke
bei, d. h. er will ein Recht aus seinem Vermögen ausscheiden
und realisirt diese Absicht, indem er es dem Sammler übergiebt.
Damit ist tatsächlich wie rechtlich die Ausscheidung vollzogen.
Daß der Sammelfonds danach nicht zu dem Vermögen
der Spender gehören kann, bedarf weiterer Ausführung nicht.
2) Ebenso ist es klar, daß die Destinatäre ein Recht an
den Beiträgen noch nicht erworben haben können; zwischen
ihnen und den Spendern besteht ja kein rechtlicher Zusammen-
hang, der diesen Uebergang zu vermitteln im Stande wäre.
3) Es bleibt also noch die Frage übrig: gehört der
Sammelfonds zum Vermögen der Sammler?
Die Beantwortung dieser Frage kann man auf zwei-
fachem Wege versuchen: entweder aus der Natur der Sache
oder aus der Parteiabsicht heraus.
Die sog. Natur der Sache ist bei Argumentationen ebenso
beliebt, als sie in Wahrheit überall unfähig ist, ein Argument
zu liefern.
Denn was die Natur der Sache eigentlich ist, wird in
den meisten Fällen gerade den streitigen Punkt bilden; wäre
sie klar, so wäre auch dasjenige zweifellos, dessen Begründung
nunmehr auf nichts anderes, als auf die Natur der Sache
gestützt wird.