Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

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Hermann Jsay,

Haus zu Haus einsammeln, sind lediglich Gehülfen, auf deren
Thätigkeit die Grundsätze des Mandates oder je nachdem der
locatio conductio Anwendung finden.
Bei Betrachtung der Rechtsverhältnisse nun im angegebenen
Sinne scheidet von vornherein der Fall aus, daß Einzelne,
ohne von einander zu wissen, jeder eine Sammlung zum
gleichen Zwecke veranstaltet. Eine rechtliche Verbindung wird
unter ihnen dadurch nicht hergestellt.
Dagegen kommt es oft vor, und zwar meist bei Samm-
lungen größeren Umfanges, daß sich mehrere zu einem „Komitee"
konstituiren mit Vorsitzendem, Schriftführer und Schatzmeister.
Dieselben handeln alsdann nach gemeinsam gefaßtem Plane
unter mehr oder minder durchgeführter Arbeitstheilung, sie
treten nach außen als Einheit auf, wie sie auch nach innen
eine körperschaftlich organisirte Einheit darzuftellen versuchen *).
Unter welche juristische Kategorie diese Bildung aber fällt,
ist nicht leicht zu sagen.
Eine 8ociota8 im Sinne des römischen Privatrechtes an-
zunehmen, dürste nicht angehen1 2).
Denn das römische Recht hat seinen Begriff der Societät
überall unter dem Gesichtspunkte gemeinsamer Förderung von
Eigeninteressen (egoistischen Interessen) gefaßt und ausgebaut,
während die Gemeinschaft der Sammler ihre Entstehung den

1) So auch Puchta, Ueber Sammlungen zu öffentl. Zwecken, in
Hinschius' Zeitschr. f. Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen, Bd. 2
S. 477, in allerdings nicht ganz klarer Formulirung. „Sie treten weder
unter sich noch in ihrer Wirksamkeit nach außen als einzelne Personen,
sondern als Personenverein, als oorpus, auf". „Es ist ein Verein
dessen innere Verfassung der einer Korporation nachgebildet ist, welcher
nach außen d. h. Dritten gegenüber nur in seinen Mitgliedern als Ein-
zelnen in Betracht kommt."
2) Ebenso Bekker a. a. O. S. 283.

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