Grundsatz der Rückverweisung im deutschen bürgerl. Gesetzbuch. 405
selben wieder in einzelnen Punkten auf die letzte Fassung
des Gesetzes von Einfluß gewesen zu sein scheint.
3) Die Praxis. Die bis 1890 ergangenen Ent-
scheidungen der deutschen und ausländischen Gerichte, so weit
dieselben zugänglich waren, sind Gesetzeskollisionen S. 10 bis
19 aufgesührt. Damals konnte die Rückverweisungspraxis
als die herrschende gelten. Ausdrücklich gegen die Rückver-
weisung sprach sich nur ein Urtheil des Reichsgerichts aus,
auf Grund einer Spezialauslegung und in Aufrechterhaltung
mehrfacher entgegengesetzter Entscheidungen des höchsten Ge-
richtshofes; alle anderen namhaft zu machenden Erkenntnisse
waren für die Rückverweisung. Dabei war allerdings zu be-
rücksichtigen, daß man in der Praxis doch gewöhnlich still-
schweigend anders entschied, indem man die Frage überhaupt
nicht aufwarf (vgl. Gesetzeskollisionen S. 8 Anm. 1).
Ganz anders stellt sich das Bild heute.
Es scheint, daß gerade in der deutschen Praxis die Rück-
verweisung nahezu abgethan ist. Insbesondere sind die
badische Praxis und das Reichsgericht von ihrer früheren Recht-
sprechung vollständig zurückgekommen.
Für die Rückverweisung hat sich noch ausgesprochen:
Das Reichsgericht am 4. Febr. 1892, Zeitschrift für
internat. Privatr. Bd. 2 S. 469 ff. (die Entscheidung vom
22. Sept. 1891, Badische Annalen Bd. 58 S. 19 ff.
läßt die Frage dahingestellt).
Ferner:
Tribunal civil de Pontoise vom 11. Juli 1894, Journal
Bd. 22 S. 105 ff.;
Tribunal civil de la Seine vom 26. Juli 1894, Journal
Bd. 21 S. 1007 ff.
Außerdem hat nach Schnell's Angabe (a. a. O. Anm. 5)