Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

Grundsatz der Rückverweisung im deutschen bürgerl. Gesetzbuch. 399
uns als „vertraulich" nicht zugänglich. Die Gründe, welche
den Bundesrath zur Wiederherstellung der — überaus mangel-
haft motivirten und schon in der ersten Kommission wider-
legten — Gebhard'schen Bestimmung veranlaßt haben, sind
uns daher nicht bekannt. Einige der im übrigen beschlossenen
Aenderungen legen beinahe die Vermuthung nahe, daß man
— vielleicht gerade unter dem Einfluß des auswärtigen Amts
— in der bei allen bisherigen Verhandlungen mit solcher
Entschiedenheit feftgehaltenen Grundauffassung des internatio-
nalen Privatrechts etwas wankend geworden sei. Vielleicht
war auch Bar's Standpunkt — welcher die in Rede stehende
Bestimmung ausdrücklich gebilligt hat (vergl. Lehrbuch S. 48,
Anmerkung 5; Theorie und Praxis Bd. 1 S. 278 ff.) — in
letzter Stunde nicht ohne Bedeutung. Es liegt uns durchaus
fern, Bar's Autorität auf unserem Gebiete verkleinern zu
wollen; es ist selbstverständlich, daß das einzige ausgeführte
deutsche System des internationalen Privatrechts, das einzige,
welches an Umfang und Inhalt mit den reichen Werken der
französischen, belgischen und italienischen modernen Literatur
in die Schranken treten kann, bei uns an erster Stelle berück-
sichtigt wird. Allein die Autorität in Ehren, man soll sich
doch auch die Gründe ansehen. Was dem alten Homer manch-
mal vorzukommen pflegte, kann dem Altmeister des deutschen
internationalen Privatrechts auch einmal passiren*).
XI.
Wir sind der Meinung, daß die Rückverweisung ein ge-
fährlicher und erweislicher Grundirrthum ist, und halten es
von diesem Standpunkt aus selbstredend für dringend geboten,
daß Art. 26 des Einführungsgesetzes wieder ge-
strichen werde.
1) Siehe gegen Bar's Ausführungen : Gesetzeekollisionen S- 34 ff.;
N iemeyer, Kodifikation, S. 82ff.

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