Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

Stellvertretung und Vollmacht.

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samkeit nur zwischen dem Vollmachtgeber und eben diesem
Dritten getroffen werden kann. Die Gültigkeit einer solchen
Vereinbarung aber kann offenbar nicht abhängig sein von der
Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigtem. Sie ist lediglich abhängig von den allgemeinen
Gültigkeitserfordernissen der Verträge überhaupt. Aus diese hier,
gewissermaßen meidender, des Näheren einzugehen, muß ich
mir versagen; nur so viel bemerke ich, daßm. E. dahin ein kon-
kretes irgendwie geartetes schutzwürdiges Interesse des zu Be-
rechtigenden nicht gehört; wohl aber kann gültiger Vertrag nur ein
solcher sein, bei dem typischer Weise ein schutzwürdiges Interesse
des zu Berechtigenden vorhanden zu sein pflegt und also voraus-
zusetzen ist. Schon von diesem Gesichtspunkt aus würde, wie
mir scheint, z. B. ein Vertrag mit einem Dritten, wodurch
Jemand diesem gegenüber eine einem Andern ertheilte General-
vollmacht für unwiderruflich erklären würde, als ungültig
betrachtet werden müssen ; an der Ueberantwortung unseres
ganzen Vermögens in die Willkür eines Anderen hat normaler
Weise kein Dritter ein schutzwürdiges Interesse. Anders wird
dagegen die Sache sehr häufig bei Vollmachten enger
begrenzten Inhalts liegen. So hat z. B. das O.A.G. Lübeck
(bei Seufsert. Bd. 24 S. 439f.) mit Recht die unwider-
rufliche Ertheilung einer Zustellungsvollmacht als möglich an-
erkannt. Desgleichen wird in der Beifügung eines 8v1utioni8 eau8u
adiectus regelmäßig ') nichts als die unwiderrufliche Ertheilung
einer Inkassovollmacht zu erblicken sein. Wenn es ferner
möglich ist, für die erst noch zu kontrahirende Schuld eines
Anderen im voraus die Bürgschaft zu übernehmen, so ist nicht
abzusehen, warum eine Intercession nicht auch in der Weise

1) Nämlich überall da, wo der solutionis causa adiectus, um die
Schuld zum Erlöschen zu bringen, im Namen des Gläubigers empfangen muß

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