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dem Vertreter erklärten Widerruf berufen darf, sondern auch,
daß dies der Dritte seinerseits gegen den Prinzipal darf. Die
Billigkeit verlangt hier, daß, wenn der Prinzipal von dem
Dritten an den mit dem angeblichen Dertreter zu Stande
gekommenen Geschäften nicht festgehalten werden kann, er auch
den Dritten daran nicht fefthalten könne; der Dritte hat sich
ja hier nicht anders verhalten, als er nach dem früheren Ver-
fahren des Prinzipals sich zu verhalten Ursache hatte.
Mit der Frage, wem gegenüber der Widerruf der Voll-
macht zu erklären ist, hängt die andere, neuerdings hie und
da ventilirte Frage, ob Vollmachten überhaupt nur wider-
ruflich oder ob und in welchem Sinne sie unwiderruflich ertheilt
werden können, aufs engste zusammen; auch sie fiudet vom
Standpunkte unserer Auffassung aus ihre befriedigende Beant-
wortung.
Der erste Entwurf des B.G.B. § 119 Abs. 1 stellte den
absoluten Satz auf: die Vollmacht ist widerruflich. Der
revidirte Entwurf, durch die Kritik x) beeinflußt, verwandelt
den Satz in einen dispositiven : die Vollmacht ist nach § 138
Abs. 1 nur dann widerruflich, wenn sich nicht aus dem ihrer
Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse ein Anderes
ergiebt. Gemeint ist das Rechtsverhältniß zwischen Vollmacht-
geber und Bevollmächtigtem. Ich vermag auch in dieser ver-
änderten Bestünmung keine sachgemäße Regelung der Frage
zu erkennen. Man muß m. E. scharf unterscheiden, zwischen
welchen Parteien die Unwiderruflichkeit vereinbart ist.
Da die wahre Adresse der Vollmachtserklärung der be-
theüigte Dritte ist, so versteht sich, daß eine Vereinbarung über
die Unwiderruflichkeit der Vollmacht mit unmittelbarer Wirk-
i) Zitelmann, Die Rechtsgeschäfte im Entw. eines bürg. G.B.,
Bd. 2 S. 88, Bähr, Krit. Vierteljschr., Bd. 30 S. 340f., H öl der,
Arch. f. civ. Pr., Bd. 73 S. 117.