Stellvertretung und Vollmacht.
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gekommen: der Dritte kann sich auf den ihm unbekannt ge-
bliebenen Widerruf ebenso wenig berufen, wie der Prinzipal.
Der Vertreter kann die besten Gründe haben, den Wider-
ruf, der vielleicht den Interessen des Prinzipals gar nicht ent-
spricht, auf eigene Verantwortung bei Seite zu setzen: woher
soll dem Dritten, der etwa Wochen nachher von dem inzwischen
längst wieder zurückgenommenen Widerruf erfährt, das Recht
kommen, ihn dem Prinzipal entgegenzuhalten?
Wirkliche Ausnahmen von der Regel, daß der Widerruf,
um wirksam zu sein, dem Dritten erklärt sein muß, sinden wir
dagegen in folgenden zwei Fällen. Einmal: die bloß durch
öffentliche Bekanntmachung kundgegebene Vollmacht kann durch
solche Jedem gegenüber stets auch wirksam widerrufen werden *).
Sodann: wer seine Kenntniß der Vollmacht bloß einer Mit-
theüung des Vertreters selbst verdankt, die durch keinerlei ur-
kundliche oder sonstige Erklärung des Prinzipals beglaubigt
war, wer also dem Vertreter auf eigene Gefahr Vertrauen
geschenkt hat, der glaubt dem Vertreter auch die Fortdauer
der Vollmacht aus eigene Gefahr; hier wirkt also allerdings
der dem Vertreter erklärte Widerruf auch dem Dritten gegen-
über 2). Beiden Ausnahmen liegt der gleiche Gedanke zu
Grunde: daß nämlich der Prinzipal behufs Uebermittelung des
Widerrufs keinen anderen Weg zu beschreiten braucht, als den,
auf welchem die Vollmachterklärung selbst übermittelt wurde.
Und zwar bedeutet dies auch in dem zweiten Fall nicht nur
daß der Prinzipal sich gegen den Dritten auf den bloß
1) Für den Widerruf der Ermächtigung des institor ist dies aus-
gesprochen in D. (14, 3) li § 2, 3 und von da auf den Widerruf der
Vollmacht übertragen worden. Der rev. Entw. § uo Abs. 2 hat den
Satz recipirt.
2) Sehr gut ist dies ausgeführt in dem Erkenntniß de- R.O.H.G.
Bd. 22 S. 374 f. Vgl. den rev. Entw. 8 138 und arg. tz 139—141.
XXXVI. N. F. XXIV.