Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

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Kipp,

liegende Urtheil des VI. Senats. Es bedient sich dabei eigen-
thümlicher Unterscheidungen J).
Bei einem Verkauf von Kieswerken mit allem Zu-
behör und sämtlichen daraus bezüglichen Kontrakten hatte
der Käufer 10000 M. baar versprochen und mehrere Schul-
den des Verkäufers wie von ihm selbst kontrahirte Schul-
den übernommen. Daß diese Schulden in Zusammen-
hang mit dem Kaufobjekt ständen, verlautet nicht. Die
Erben eines der Gläubiger verklagten den ursprünglichen
Schuldner wie den Uebernehmer solidarisch auf Zahlung; ver-
handelt ist aber nur gegen den Uebernehmer. Durch die Er-
hebung der Klage gegen den alten wie den neuen Schuldner
hatten die Kläger die Auffassung verfochten, daß sie durch den
Schuldübernahmevertrag neben dem alten einen neuen
Schuldner bekommen hätten. Das Landgericht (Hamburg)
war ihnen in dieser Auffassung gefolgt; das Oberlandesgericht
hatte die Ausführungen des Landgerichts gebilligt und hinzu-
gesügt, in dem Kaufverträge sei nicht bloß eine Entfreiung des
Verkäufers von den erwähnten Schulden durch den Käufer
bezielt, sondern auch eine wirkliche Uebernahme dieser Schulden
dem Gläubiger gegenüber gewollt, da solche wie selbst kon-
trahirte des Käufers angesehen werden sollten. Durch An-
stellung der Klage hätten die Käufer zu erkennen gegeben, daß
sie die ihnen zugedachten Vortheile des Vertrages für sich in
Anspruch nehmen wollten, als wenn sie den Vertrag selbst
mitgeschloffen hätten. Danach sei die Klage rechtlich begründet.
Es war aber in zweiter Instanz die Einrede vorgeschützt, daß
der Verkäufer seinerseits seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen
nicht vollständig nachgekommen sei, indem er bisher seine Ein-
willigung zum Eintritt des Käufers in gewisse auf die Kies-
1) Mit Recht rügt Eck a. a. O. S. 286, 301 die formelle Mangel-
haftigkeit, Undurchsichtigkeit, Schwerfälligkeit des Urtheils.

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