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Schloßmann,
das ius societatis geregelt, wie die Haftung des Herrn aus
einem Kaufgeschäfte des Institors durch das Recht des Kaufes
bestimmt wird.
2) Die von v. Tuhr S. 308 angeführte 1. 27 pr. de
R. C. 12, 1 (Ulpian. 1. X. ad edictum) beruht, ebenso wie
1. 4 de vi 43, 16(Ulpian. eod. 1.), sicher auf einem Son-
derrecht für die Gemeinden — das 10. Buch des Ulpianischen
Ediktkommentars handelt von der actio adversus municipes 19)
— einem Sonderrecht, welches wohl ebensosehr auf billiger
Rücksicht auf die actores nmnicipnm, wie auf dem Be-
streben beruhte, die Gemeinden gegen Untreue ihrer Beamten
sicher zu stellen.
3) Bei c. 3 quando ex facto 5, 39 und c. 2 § 1 de cur.
für. 5, 70, welche beide von einem dem Vormunde im Interesse
des Mündels feius nomine 2°), ob eius utilitatem] ge-
geb enen Vorschuß handeln, kann an eine a. negotiorum ge-
storum des Darleihers gedacht werden, wie sie uns in 1. 5
§ 3 de neg. g. 3, 5 entgegentritt 2 *).
4) In 1. 4 § 1 de evict. 21, 2 (PaPinian) hat die
Eviktionshaftung des Mündels nicht in der versio ihre Grund-
lage ; vielmehr erscheint die auf anderem Grunde beruhende
Haftung mit Rücksicht auf das Reskript von Antoninus
Pius (1. 5 pr. 26, 8, 1. 1 pr. eod., 1. 3 pr. 13, 6) auf
den Betrag der Bereicherung eingeschränkt, wie ja aus dem
gleichen Grunde auch der Unmündige durch die Geschäfte des
von ihm ohne Mitwirkung des Vormundes bestellten Institors
nur bis zum Belauf der Bereicherung verpflichtet wird 22).
5) In c. 1 si aliena res 8, 15 handelt es sich um eine
19) Vergl. Lenel, Edikt, S. 81.
20) Vergl. meinen „Besitzerwerb durch Dritte", S. 38 ff.
21) Vergl- meine Abh. in Jhering's Jahrb., Bd. 28 S. 301 ff.
22) 1. 9. 10 de inst. a. 14, 3.