Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

Zur Lehre von der Uebertragung des Nießbrauches. 313
Für die Rechtsverhältnisse der Schenkung kommen in
beiden Fällen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung.
Zwei Besonderheiten sind jedoch hervorzuheben:
1) Während sonst bei der Schenkung dem Beschenkten
keine aus dem Vertrage selbst entspringende Verpflichtung ob-
liegt, ist derjenige, der mit einem Nießbrauche bedacht ist, ver-
tragsmäßig gehalten, denselben auszuüben. Dies sprechen
zwar die Quellen nicht ausdrücklich aus, sie weisen uns aber
indirekt darauf hin.
1. 40 D. de usufr. 7, 1: Marcianus libro tertio insti-
tutionum: Quodsi donavero (sc. usumfructum), non
alias retineo, nisi ille utatur.
Unterläßt also der Beschenkte die wirthschaftliche Ausbeu-
tung, so verliert der ursprüngliche Nießbraucher durch non
usus sein Recht. Daraus läßt sich umgekehrt der Satz her-
leiten, daß der Nießbrauchsdonatar zu Folge des Schenkungs-
vertrages verpflichtet ist, den ususfructus tatsächlich aus-
zuüben.
Wenn man dies für richtig hält, so muß man auch an-
nehmen, daß der Schenker in der Regel eine cautio usu-
fructuaria verlangte. Er mußte eine Garantie dafür haben,
daß er durch die Nachlässigkeit des Beschenkten keinen Schaden
leide. Vollzog sich die Schenkung durch venditio nummo
uno, so entsprach diese Verpflichtung der gleichen Pflicht des
Käufers. Aber auch sonst versteht sie sich aus dem Wesen
der Sache von selbst.
Heute treten diese Pflichten des Nießbrauchsdonatars von
Rechts wegen ein.
2) Eine weitere Schwierigkeit bietet das Erforderniß der
Insinuation von Schenkungen, deren Werth 500 solidi über-
XXXVI. N. F. XXIV.

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