Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

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Berthold Haase,

Diese Erklärung ist, so geistvoll und bestechend sie auch
sein mag, wie seine Konstruktion des Pfandrechts überhaupt,
viel zu gekünstelt. Sie setzt ferner den viel umstrittenen Satz,
daß die Römer ein Recht an Rechten anerkannt haben, als
richtig voraus.
Eine andere Erklärung giebt Exner?). Er läßt den
Usufruktuar auch hier die Nießbrauchssache verpfänden mit der
Maßgabe, daß zur Befriedigung des Gläubigers nur der Nieß-
brauch an ihr der Ausübung nach veräußert werden solle.
Dagegen gelten dieselben Einwendungen, die oben gegen die
gleiche Konstruktion der Verpfändung des Nießbrauches durch
den Eigenthümer gemacht wurden v).
Das Richtige dürfte sein, daß, wie bei der Ver-
pfändung durch den Proprietär, auch hier der Inhalt des
Nießbrauchsrechtes, die wirthschastliche Nutzung,
verpfändet wird.
Daß diese Gegenstand eines Pfandrechts sein kann, haben
wir schon oben gezeigt; es genügt eine Verweisung darauf.
Ebenso wie dort werden wir auch hier ohne Bedenken
den selbständigen dinglichen Charakter unseres Pfandrechts be-
haupten können.
Von den Entstehungsarten des Pfandrechts kommen alle
drei in Betracht. Em gesetzliches und richterliches Pfandrecht
ist ebenso denkbar wie ein vertragsmäßiges. Daß auch hier
der Unterschied zwischen pignus und hypotheca gemacht wird,
spricht deutlich aus die schon häufig citirte I. 11 § 2 de
pign. 20, 1.
Wenn trotzdem Reinhold Schmid^) behauptet, ein
pigmi8 des Nießbrauchspfandgläubigers sei ausgeschlossen und
7) Exn er, Kritik S. 66.
8) Vergl. oben S. 288 ff.
9) Lindes Zeitschrift N. F. Bd. 5 S. 364.

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