232
Lippmann,
Anfechtungsbeklagte muß berechtigt sein, nicht nur die Voll-
streckbarkeit des Schuldtitels, sondern auch die Voraussetzungen,
auf denen dieselbe beruht, die Basis des Rechtsverhältnisses
anzugreifen. Nun ist aber diese Basis und damit das ganze
Rechtsverhältniß gar nicht materiell-rechtlicher, sondern bloß
prozessualer Natur. Denn es baut sich auf dem ursprüng-
lichen Rechtsverhältnisse auf, und die neue Phase, die es zeigt,
ist lediglich eine Einwirkung des Prozesses, den das Rechts-
verhältniß durchlaufen hat. Die erstere Natur tritt in dem
Verhältnisse zwischen Gläubiger und Bürgen oder drittem Pfand-
besitzer zu Tage. Diesen accessorisch Verpflichteten gegenüber
genügt nicht der Nachweis, daß der Gläubiger gegen den
Hauptschuldner seine Forderung erstritten habe. Ihnen gegen-
über muß der Nachweis der Forderung noch besonders geführt
werden, weil die Existenz der Hauptforderung die Voraus-
setzung ihrer eignen, schon vor dem Prozesse
zwischen Gläubiger und Haupt schuld n er vor-
handen gewesenen Verbindlichkeit bildet. Daraus folgt
aber auch, daß diese Personen Kompensationen aus eigenem
Rechte unbeschränkt geltend machen dürfen. Ihr Rechtsver-
hältniß zum Gläubiger ist noch nicht durch den Prozeß ge-
laufen und bis zur Vollstreckbarkeit geläutert. Der Anfech-
tungsbeklagte dagegen steht mit dem Anfechtungsgegenstande
lediglich loco des Schuldners in dein Sinne, daß gegen ihn
vollstreckt werden soll, wozu der Schuldner selbst verurtheilt
worden ist, und die Bollstreckung als einseitige prozessualische
Maßregel duldet keinen Aufschub durch den Einwurf selb-
ständiger Gegenansprüche. Sein oder Nichtsein des Anfech-
tungsanspruchs ist daher allem m Fragex).
l) Daher hat der Pfandschuldner zwar im Prozesse die Kompensation,
nicht aber auch noch in der Epekutionsinstani. Bgl. Windscheid
Pandekten Bd. i tz 235 Note 17.