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zu einander. Und weiter kommt es im Anfechtungsprozesse
nicht blos auf die Feststellung der Existenz einer Forderung
überhaupt an. Sie muß auch vollstreckbar sein. Eben diesen
Umstand urgirt aber in Wahrheit auch Ieß, wenn er meint,
daß es gleichgültig sei. wodurch die Forderung entstanden
sei. Denn mit der Vollstreckbarkeit des Anspruchs zeigt sich
derselbe nur noch in seiner Zahlenmäßigkeit. Hinter
dieser verschwindet die causa desselben, und diese muß ver-
schwinden, weil nach ihr nicht mehr gefragt und recherchirt
werden darf, wenn die wirkliche Vollstreckung des Anspruchs
beginnen kann. Aber aus welchem Grunde sich nun diese
Vollstreckung auch gegen den Anfechtungsbeklagten kehren
könne, hat auch Ieß m. E. nicht befriedigend erklärt. Er
will darin immer noch eine Wirkung iuter partes sehen,
weil, wie überhaupt auf jede Obligation, so auch auf das
rechtskräftige Urtheil ein Anfechtungsrecht gestützt werden könne
und die Obligation doch eben auch nur eine Beziehung von
Person zu Person enthalte. Aber darin liegt eine m. E. ver-
hängnißvolle Verwechselung der Dinge. Die Obligation als
Thatsache muß jeder Dritte natürlich anerkennen, nicht aber
die verpflichtende Wirkung derselben x).
Anders argumentirt Iäckel?). Er meint, der hier frag-
liche Einwand der Zahlung sei eine unzulässige exceptio de
1) Es ist falsch, zu sagen, das gegen den Schuldner ergangene Urtheil
binde auch den Anfechtungsbeklagten. Richtig ist nur, daß der Anfech-
tungsbeklagte die Thatsache anerkennen muß, daß gegen den Schuldner
ein verurtheilendes Erkenntniß ergangen ist. Das Pendant der Anfech-
rungsklage scheint mir die Jnterventionsklage zu sein. Wie mit der ersteren
in den Rechtskreis einer dritten Person (gerechtfertigter Weise) eingegriffen
wird, so wehrt die letztere einen solchen (ungerechtfertigten) Eingriff ab.
Nimmermehr kann aber doch behauptet werden, daß der Interventi ons-
kläger durch das Vorurtheil gebunden sei.
2) Anfechtung von Rechtshandlungen S. I6fg.