218
Li p pma n n,
Gläubigers enthalten, da das Gesetz aus jeder, wie auch
immer beschaffenen Forderung, also ungeachtet der materiellen
Mängel derselben, an sich die Anfechtung zulasse und der
Prozeß eben nur diese Mängel beseitige. Es kann dahin ge-
stellt bleiben, wie weit diese Argumentation auf andere Ein-
wendungen zutrifft. Der Einwand, daß die Forderung bezahlr
sei, kann aber doch nimmermehr bloß als ein materieller
Mangel derselben bezeichnet werden. Und wenn es nach der
Ordnung des Prozesses allerdings möglich ist, daß auch für
eine mit Mängeln behaftete Forderung das Anfechtungsrecht
erwirkt werden kann, so ist dies doch lediglich eine Wirkung
des Prozeßverfahrens, nicht eine solche, die schon dem ursprüng-
lichen Gläubigerrechte immanent ist. Co sack exemplifizirt
mit dem Rechtsverhältnisse zwischen Gläubiger und Bürgen.
Hier liegt indessen wirklich ein besonders obligationsrechtliches
Verhältniß vor und der Bürge braucht ein gegen den Schuldner
ergangenes Judikat nicht unbedingt gegen sich gelten zu lassen.
Er hat den Einwand der Zahlung auch dann, wenn der
Schuldner ihn geltend zu machen versäumt hat, und selbst der
Umstand, daß der Bürgschaftsvertrag erst nach rechtskräftiger
Verurtheilung des Schuldners geschlossen ist, thut nichts zur
Sache, es sei denn, daß der Bürge mit Kenntniß dieses Um-
standes sich verpflichtet hat x). Eine Analogie mit der Bürg-
schaft liegt daher insoweit nicht vor. Co sack meint zwar,
daß die Rechtslage des Anfechtungsbeklagten dadurch will-
kürlich verschlechtert werden könne, daß der Schuldner hinterher
neue Verbindlichkeiten kontrahire und dann auch wegen solcher
Verbindlichkeiten das Anfechtungsrecht gegeben sei. Indessen
die Zulässigkeit der Anfechtungs klage an sich in -diesem Falle
i) Dahin dürfte wohl Cosaä's Meinung zu berichtigen sein. Vgl.
Wind scheid Pandekten §§ 132, 477.