Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

Die rechtliche Natur des Anfechtungsrechts.

215

Obligationsgläubigers gegen den Schuldner. Nur dieses
Rechtsverbältniß ist wirklich, weil durch die Zahlung gelöst.
Daß aber weiter der Anfechtungsbeklagte an Stelle des
Schuldners Zahlung an den Gläubiger mit der Wirkung
leisten kann, daß der Schuldner befreit wird, hat darin seinen
Grund, daß nach heutigem bürgerlichen Rechte in der Regel
jeder Dritte solche Zahlung leisten kann, der Gläubiger fie
annehmen muß. Wenn sonach dieser Fall der Zahlung schon
durch die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zweckent-
sprechend geregelt erscheint, so ist hier die Theorie von einer
Obligation, die die Erscheinung doch nur ungenügend erklären
kann, ohne Werth.
Hätte der Schuldner in Kenntniß von der durch den An-
fechtungsgegner geleisteten Zahlung seiner Schuld sich trotzdem
verurtheilen lassen, so würde zwar er selbst auf Grund dieser
Zahlung eine Widerspruchsklage nicht erheben können. Dem
Anfechtungsgegner könnte indessen der Einwand der Zahlung
nicht verloren gegangen sein. Und zur Begründung dieses
Satzes reichen wiederum schon die Bestimmungen des bürger-
lichen Rechts aus und müssen entscheidend sein. Hat der An-
fechtungsgegner emtznäi causa, zwecks Erwerbs der Forderung
gezahlt, so ist mit dem Akte der Zahlung die Forderung auf
ihn übergegangen. Zum Mindesten hat er einen Anspruch
auf Uebertragung derselben gegen den Anfechtungsberechtigten
erworben. In dem Prozesse zwischen Gläubiger und Schuldner
ist daher über einen Anspruch entschieden, auf den zur Zeit
des Urtheils nicht mehr der Gläubiger, sondern der Anfech-
tungsgegner ein Recht hatte. Das ergangene Urtheil kann
in dieser Beziehung den nicht zugezogenen Anfechtungsgegner
nicht nur nicht binden, dieser hätte vielmehr das Recht gehabt,
selbständig mit einer Hauptinterventionsklage gegen Gläubiger
und Schuldner vorzugehen. Wenn aber dies, so muß er auch

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer