212
Lippmann,
stellung der Pfandklage zwar abgesondert, aber noch existent,
so unterliegen sie dem durch die Trennung entstandenen beson-
deren Pfandrechte. Sind sie bis dahin verzehrt, veräußert,
so ist der Pfandschuldner von einer Haftung für dieselben frei.
Wenn im Anfechtungsrechte abweichend der Anfechtungsbeklagte
auch für die zwar nicht in Natur, aber doch in einem unter-
scheidbaren Aequivalent vorhandenen Früchte haftbar gemacht
werden kann, so muß der Grund dafür in der Erwägung
gesucht werden, daß das Pfandrecht es mit einem wirklichen
Rechte auf die Sache selbst zu thun hat, das Anfechtungsrecht
dagegen den der Sache inne wohnenden Werth ergreift und
daß das erstere den Kredit nur sicher stellen, das letztere ihn
realistren soll. Gegenüber der Flüchtigkeit der Sache ist der
Werth derselben das bleibende Moment.
Und nun noch Eins gegen die Obligationstheorie: Das An-
fechtungsrecht kann auch andere Personen, als den ersten Erwerber
des Anfechtungsobjekts in Mitleidenschaft ziehen. Vermittelt wird
dies durch den weiteren Erwerb der Sache. Das Gesetz bestimmt,
daß der Erbe und jeder andere Rechtsnachfolger des ersten
Erwerbers der Anfechtung haftbar gemacht werden kann, und
ähnlich wie der Lauf eines Wechsels kann die Weiterbegebung
des Anfechtungsobjekts eine ganze Reihe von Anfechtungs-
befugnissen schaffen, die, gegenseitig unabhängig, zu einander
in dem Verhältnisse einer gewissen Solidarität stehen, indem
sie aktiv alle in der Hand des Anfechtungsberechtigten zu-
sammen laufen. Indessen nur durch den Besitz der Sache
kann die Anfechtung eine Wirkung gegen dritte Personen er-
zielen. Wäre das Anfechtungsrecht eine wirkliche Obligation,
so müßte noch in anderer Weise eine Haftung Dritter herbei-
geführt werden können. Wenn der erste Erwerber das An-
fechtungsobjekt nicht mehr besitzt, deshalb zum Werthsersatz
verurtheilt ist, in dieser Beziehung aber für unpfändbar be-