Die rechtliche Natur des Anfechtungsrechts.
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widerruflich sein, ein übrigens praktisch ziemlich bedeutungs-
loser Satz nach dem eignen Zugeständnisse des Autors. Dem-
gegenüber kann der sür die Kompensationserklärung von der
herrschenden Meinung aufgestellte ähnliche Satz, daß solche
Erklärung die beiden gegenüberstehenden Ansprüche definitiv
aufhebe, doch wenigstens sehr erhebliche praktische Konsequenzen
aufweisen. Cosack meint, das Gesetz gedenke einerseits einer
Annahme der Anfechtungserklärung Seitens des Gegners nicht
und habe andererseits das lebhafteste Verlangen, einer Unsicher-
heit der Rechtsverhältnisse durch perverse Anfechtungserklärungen
vorzubeugen. Dieses letztere Verlangen ist indessen schon durch
die kurzen Anfechtungsfristen des Gesetzes befriedigt und es
kann innerhalb dieser Zeit dem Anfechtungsberechtigten wohl
noch gestattet bleiben, etwas zu deliberiren. Wenn aber das
Gesetz einer Annahme der Anfechtungserklärung nicht gedenkt,
so ist dies völlig erklärlich, falls die Anfechtung nur im Wege
der Klage oder Einrede zu erfolgen hat.
3) Nach Cosack gilt für die Ansechtungserklärung beim
Schweigen der Gesetze Formlosigkeit, weil einheitliches Recht
etwa zuwiderlaufende Bestimmungen der Partikularrechte außer
Kraft gesetzt habe. Warum nun aber sür Verträge, insonder-
heit Vergleiche über die Anfechtung die landesrechtlichen Form-
vorschriften gelten sollen, wenn diese Akte nicht bloß Surrogate
der Anfechtung sind, sondern das Anfechtungsrecht selbst ver-
wirklichen sollen, ist unerklärlich *).
l) Köhler (Lehrbuch S. 255 f.) wendet sich gegen die Konstruktion
des Anfechtungsrechts als einer obligatio ex lege als unzureichend und
die einzelnen Anfechtungsfälle nicht gehörig differenziirend, aber doch nur,
um wieder in eine Art Teliktstheorie zurückzufallen. Er nimmt, worin ihm
beizutreten, als Ausgangspunkt der Sache das Recht des Obligations-
gläubigers an, sei es das individuelle Recht des einzelnen Gläubigers (bei
der Einzelanfechtung) oder die Rechte der Obligationsgläubiger im Allge-
meinen (bei der Konkursanfechtung). Wenn er nun aber das Anfechtungs-