Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

176 Li p pma n n,
tigten das solidarische Anfechtungsrecht der übrigen Berechtigten
insoweit mindere, als erlassen resp. ermäßigt sei, so hat schon
die Pandektenlehre für die aktive Solidarobligation einen
gleichen Satz nicht aufgestellt und nicht aufstellen können.
Der Solidargläubiger, der erläßt, sick vergleicht, steht demjenigen
Solidargläubiger gleich, der überhaupt nicht fordern will, und
ein solcher giebt damit den übrigen Solidargläubigern nur
Freiheit der Bewegung in ihrem Verhältnisse zum Schuldner.
Für das moderne Anfechtungsrecht spricht aber in dieser Ver-
ziehung noch ein besonderer Grund. Das Anfechtungsrecht
ist gegeben lediglich zu dem praktischen Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers. Will der letztere solche Befriedigung nicht, so
muß ihr» auch sein Anfechtungsrecht entfallen. Der Gläubiger
kann nicht zu gleicher Zeit das Anfechtungsrecht ausüben, also
fordern und nicht fordern. Der Gläubiger, der nicht fordern
will i), trifft Disposition nur über seine eigene Forderung,
sei es positiv dahin, daß diese untergehen soll, sei es auch nur
negativ dahin, daß ihre aktuelle Geltendmachung suspendirt
bleiben soll. Wäre das positive Nichtfordern durch Erlaß,
Vergleich eine Disposition über den Anfechtungsgegenstand
selbst, so wäre es eine Unwahrheit, mit den Motiven -) zum
Anfechtungsgesetze zu sagen, daß. insoweit der Anfechtungs-
gegner die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes bewirkt
habe, er auch anderen Anfechtungsberechtigten gegenüber frei
werde. Und wenn sonst ein Vorrang des einen Anfechtungs-
berechtigten vor dem anderen und somit eine schlechtere Lage
des letzteren nur durch die Thatsache der Pfändung des An-
fechtungsgegenstandes bewirkt werden kann, würden die gleichen
Verhältnisse schon durch die Thatsache des Erlasses, Vergleiches
1) Und dem steht auch der Gläubiger gleich, der nicht fordern kann,
weil ihm die Durchführung der Anfechtung nicht gelungen war.
2) S. 663.

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