Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 36 = N.F. 24 (1896))

Handeln in fremd. Namen u. actiones adiecticiae qualitatis. 143

dazu, daß der Dritte, der unter jenen Voraussetzungen mit
dem Angestellten kontrahirte, auf diese Honorirung rechnete,
nach anständiger Verkehrssitte rechnen durfte. Diese anständige
Verkehrssitte wird geraume Zeit bestanden haben, ehe ihr der
Prätor in den netivves aäieetieiae qualitatis rechtliche Sank-
tion verlieh. Was sind denn nun aber jene Voraussetzungen
unter denen der Prinzipal ein Interesse daran hatte, daß der
Angestellte auch ihn zu engagiren vermöge, der Dritte einen
zunächst moralischen, dann rechtlichen Anspruch daraus, daß
jener für den Angestellten eintrete? Sollte zu ihnen nicht noth-
wendig gerade die von Schloßmann bestrittene gehören,
daß dem Dritten die Zugehörigkeit des abzuschließenden Ge-
schäfts zur Geschäftssphäre des Angestellten erkennbar gemacht war ?
Der Prinzipal hat ein Interesse daran, daß der Angestellte seinen,
des Prinzipals, Kredit zu engagiren vermöge, aber keines daran,
daß er auch engagirt werde, wenn der Angestellte auf diesen
Kredit gar nicht verwiesen, sondern lediglich auf seinen eigenen
Kredit kontrahirt hatte, und der Dritte, von dem der Kredit
des Prinzipals gar nicht in Rechnung gezogen worden war,
kann sich nicht verletzt halten, wenn der Prinzipal ihm Be-
friedigung weigert. Und man beachte wohl die Konsequenzen
der gegentheiligen Ansicht. Woraus soll „der objektive Zu-
sammenhang zwischen dem Geschäfte des iuLtiwr und der
ihm übertragenen Geschäftssphäre des Herrn" (Schloßmann,
S. 255) erhellen, wenn jener Zusammenhang dem Gegner
nicht erkennbar gemacht war? Da die verschwiegen gebliebene
Absicht des Angestellten offenbar nicht in Betracht kommen
kann, so könnte nur auf den Erfolg gesehen werden: wo das
Geschäft seinem äußerlich hervorgetretenen Erfolge nach dem
Prinzipal zu Statten kam, würde der Prinzipal adjekticisch
haftenJ). So würde also z. B. nach Schloßmann der
l) S. außer Schloßmann, S. 224, namentlich Brinz, Pan-
dekten (2. Aufl.), Bd. 2 S. 225 f.

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