Stellvertretung und Vollmacht.
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sehe, volle Erklärung für das ganze Anweisungsrecht. Zunächst
der Satz D. (50, 17) 180 „quod iussu alterius solvitur,
pro eo est, quasi ipsi solutum esset“ ftatuirt nichts anderes
als die Wirksamkeit der an den Inkassobevollmächtigten er-
folgten Zahlung. Daraus, daß als Empfänger der Zahlung
der Assignant (Vollmachtgeber) gilt, ergiebt sich, daß, wenn
der Assignat, was das Deckungsverhältniß angeht, sine causa
gezahlt hat, er seine condictio gegen den Assignanten zu richten
hat; auf die Mängel des Valutaverhältnisses aber kann er
eine condictio sine causa überhaupt nicht stützen, da er ja
gar nicht mit Rücksicht auf dieses geleistet hat. Umgekehrt die
Regel D. (46, 3) 56 „qui mandat solvi, ipse videtur
solvere“ ist nur eine Anwendung der allgemeinen Regel
„solvere dicimus eum qui fecit quod facere promisit“:
der Schuldner hat dem Gläubiger durch die Leistung des
Assignaten verschafft, was er ihm schuldig ist, und ist dem-
gemäß liberirt. Veräußerungs- oder Verpflichtungsunfähigkeit
des Assignanten ändert an diesem Erfolg nichts; sie zeigt ihre
Wirkung nur im Deckungsverhältniß — so wird z. B. der
von einem Pupillen ohne Zustimmung des Vormunds assig-
nirte Schuldner durch Zahlung an den Assignatar seiner
Schuld nicht ledig, weil er ja auch an den Pupillen selbst
nicht wirksam hätte zahlen können —, nicht aber im Valuta-
verhältniß. D. (46, 3) 66:
Si pupilli debitor iubente eo sine tutoris auctoritate
pecuniam creditori eius numeravit, pupillum quidem
a creditore liberat, sed ipse manet obligatus . .
Der Gläubiger des Pupillen hat eben empfangen, was er zu
empfangen hatte, hat es nach dem Willen des Pupillen als
Erfüllung und doch nicht aus dessen Vermögen empfangen,
so daß dessen Veräußerungdunfähigkeit nicht im Wege steht ').
i) Diese Entscheidung darf aber nicht, wie ;. B. W e n d t (a. a. O.