Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

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Alfred Schultze,

da es an einem Gläubiger durchaus fehle, von bestimmten
formell klagberechtigten Personen erzwungen" werde, wenn
Frommhold") einen „formalen Erfüllungszwang" annimmt,
S t r o h a l") jenen Personen ein „wahres Gläubigerrecht" ab-
spricht und endlich Hellwig^) hier etwas „Exceptionelles"
erblickt, „ein Klagrecht, dem ein privatrechtlicher Anspruch nicht
zu Grunde liege, eben deshalb nicht, weil das vermögensrecht-
liche Intereffe dem Berechtigten fehle". Auch Co sack") kann
ich nicht zuftimmen, wenn er meint, es sei „der Anspruch des
Berechtigten auf die Leistung nicht Vermögens-, sondern personen-
rechtlicher Natur und der Berechtigte kein Gläubiger im Sinne
des Vermögensrechts". Das Ungewöhnliche und Exceptionelle
schwindet für denjenigen, welcher auch hier eine Rechtsträger-
schaft in fremdem Intereffe erkennt. Warum soll, was das
römische Recht beim ackstipulator15) (oben S. 7, 10) und
das B.G.B. beim Vertrag zu Gunsten eines Dritten sogar
auf vertragsmäßiger Grundlage zuläßt, nicht erst recht auf ge-
setzlicher Grundlage zulässig sein (oben S. 6)?
Die in § 2194 Genannten haben also ein obligatorisches
Recht"). Auch die bei obwaltendem öffentlichen Intereffe be-
rufene „Behörde" hat ein solches, sowohl im Falle des § 2194
Satz 2 bei der erbrechtlichen Auflage, wie in dem ganz gleichen
11) Kommentar, zu § 2194 N i.
12) Erbrecht, 2. Ausl., ß 6 N. 4.
13) a. a. O. S. 58 f.
14) Lehrbuch deS deutschen bürgert. RechtS, § 407 (Bd. 2 S. 797).
15) Es ist auffällig, daß Hellwig, a. a. O. S. 147 den adstipa-
lator als „Nebengläubiger" ansieht, hier eine Kumulation der „Gläubiger-
rolle" annimmt und doch für ß 2194 die oben erwähnte Meinung vertritt.
16) Die Motive a. a. O. sprechen im weiteren Verlauf richtig von
einem „Forderungsrecht" und erklären auf dieses die allgemeinen Vor-
schriften deS Rechts der Schuldverhältniffe für anwendbar, soweit sich nicht
MS dem Mangel eines vermögensrechtlichen JntereffeS deS Berechtigten
Besonderes ergebe.

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