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Alfred Schultze,
die Durchführung der gesetzten Aufgabe, für die Erfüllung der
Treuhänderpflichten. Er liegt also auf der inneren, der
Psiichtseite. Deswegen ist er nicht im Stande, das Wesen
der Rechtsmacht des Treuhänders zu trüben, sie zu einer
egoistischen zu machen. Die Rechtsmacht ist in keinem Theil
und in keinem Betracht um der Vergütung willen, sondern
nur um des fremden Zweckes willen gegeben. —
Daß unsere Rechtsordnung eine Rechtsträgerschaft in
fremdem Interesse nicht überhaupt ablehnt,' steht über allem
Zweifel^). Es genügt der Hinweis auf den Kommissionär.
Es fragt sich aber, ob sie ein Rechtsverbältniß zuläßt, welches
in seinem Thatbestand selbst den lediglich altruistischen Zweck
der in Betracht kommenden Berechtigung zur Erscheinung
bringt und ob ne jenem Zweck Einfluß auf die rechtliche Aus-
gestaltung verstattet. Für das Recht des B.G.B. ergiebt sich
die Bejahung auch dieser Frage deutlich aus der Regelung der
Verträge zu Gunsten Dritter. Denn hier ist es mög-
lich, daß der Zweck, zu welchem der Versprechensempfänger für
den Dritten das Recht auf die Leistung ausbedingt, einzig und
allein, ohne Beimischung eines egoistischen Interesses, in der
Fürsorge für den Dritten, in einer unentgeltlichen Zuwendung
an diesen besteht. Solcher Art sind gerade einige der für das
praktische Rechtsleben wichtigsten Anwendungen jener Vertrags-
figur 6 7). Hat nun in diesen Fällen, wie es nach § 335 B.G.B.
die Regel ist, der Versprechensempfänger ein Recht, die Leistung
an den Dritten zu fordern, so liegt hier ein obligatorisches
Recht vor, dessen ausschließliche Richtung aus das Interesse
eines Anderen, als des Berechtigten, in dem zu Grunde liegen-
6) Vergl. zum Folgenden: Jhering in diesen Jahrb., Bd. 18
S. 107ff.; Köhler im Arch. f. bürg. R., Bd. 12 S. 27ff.; ReßelS-
berger, Pand.ltz löll; Gierke, Entw. u. d. deutsche Recht, S. i94a.E.
7) Vergl. § 330 B.G.B., Protok. I S. 753ff.; Hellwig, Die
Verträge auf Leistung an Dritte, S. 340.