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Alfred Schultze,
dessen Erben, dessen unredlichen Nachmann, dessen pfändende
Gläubiger, dessen Konkursmasse. Der Indossatar kann nicht
wegen Unterschlagung bestraft werden, wenn er den Wechsel
im eigenen Interesse verwerthet.
Diese letzteren Sätze bedeuten, wie Goldschmidt^),
selbst ein Verfechter der ihnen zu Grunde liegenden Meinung,
es bezeichnte, einen „sehr unbehaglichen Rechtszustand". Sie
machen die ganze Ansicht unpraktikabel.
Man^) hat in der Annahme eines Nebeneinander
von formellem und materiellem Eigenthum Hülfe
gesucht und dem Inkassogiranten als dem materiellen Eigen-
thümer eine vinäieatio utilis zugesprochen. Gegen die Zu-
lässigkeit einer solchen Konstruktion eines Doppeleigenthums,
die ja auch bei anderen modernen Fällen der Treuhänderschaft
zur Abschneidung der mit unserem Rechtsleben unverträglichen
Konsequenzen der römischen ficUioia besonders beliebt ist, habe
ich mich bereits oben (S. 28 ff.) erklärt. Damit ist gewiß nicht,
wie Köhler den Gegnern vorwirst, die Bedeutung des Unter-
schiedes zwischen materiellem und formellem Recht für unser
Privatrecht überhaupt geleugnet. Ich schätze diese Bedeutung
außerordentlich hoch ein. Das Publizitätsprinzip mit seiner
großen, verkehrsichernden Funktion beruht daraus, und ist ja
gerade auch für die Treuhänderschaft als letzter Grund der
Abweichung der germanischen von der römischen Ausgestaltung
erkannt worden (oben § 3). Aber während das Publizitäts-
prinzip bewirkt, daß die Nichtbenutzung der Form dem ding-
3) a. a. O. Bd. 28 S. 83.
4) ES ist die Mehrheit unter den Anhängern der hier besprochenen
Ansicht. Bergl. besonders Köhler, Lehrb. des Konkursr., S. 179 und
Jaeger, a. a. £>., auch de Jonge in Grünhut's Zeitschr., Bd. 15
S. 568 ff., der daS Obige zu einem sog. „Gesetz der Theilung der Rechts-
wirkungen" (!) potenzirt. Dagegen namentlich Wulff (S. 82 s.), Wert-
hauer (S. 658), Grünhut, Lang, L. Seuffert, a. a. O.