Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

Rückwirkung und Rechtsgeschäft der AufrechnungSerkkärung. 471
Recht auf Aufrechnung haben, daß nur Eine Forderung und
Eine Gegenforderung in Frage steht, und daß es endlich sich
überhaupt nur um die Lösung obligationenrechtlicher Verbind-
lichkeiten handelt. Haben beide Theile das gleiche Recht auf
Aufrechnung, so ist ihr gegenseitiges Intereffe kein konträres.
Und wenn dann die Aufrechnungserklärung des einen Theils
damit zugleich auch das Recht des anderen Theils zur
Geltung bringt und es dadurch konsumirt, so läßt sich eine
Auffassung der Sache noch begreifen, nach welcher eine ein-
seitige Aufrechnungserklärung durch sich selbst definitiv das Er-
löschen der beiderseitigen Forderungen bewirken soll. Aller-
dings könnte im einzelnen Falle der eine Theil doch ein Intereffe
haben, nicht aufrechnen zu wollen. Dem steht aber mit dem
gleichen Gewichte das Intereffe des anderen Theils an der
Aufrechnung gegenüber, und das Intereffe jenes muß auch in-
sofern unbeachtlich bleiben, als die Nichtberücksichtigung dieses
Interesses niemals einen Rechtsnachtheil materieller Art zur
Folge haben kann^). Wenn daher im speziellen Falle das
Aufrechnungsrecht ein einseitiges ist, sind da wenigstens nicht
begründete Zweifel möglich, ob das Schema (denn so muß
die Bestimmung im § 387 bezeichnet werden) mit seiner
Folgerung aus § 389 anwendbar erscheint? Gilt doch im
Cessionsrechte zunächst die besondere Bestimmung des § 406,
wonach, wenn sonst der Schuldner mit seiner erst später fällig
gewordenen Forderung gegen eine früher fällig gewordene
Forderung des Gläubigers aufrechnen kann, dem Cessus im
gleichen Falle eine solche Aufrechnung gegenüber dem Cessionar
versagt ist und der erstere daher sich auch nicht nach § 387
darauf berufen darf, daß er die ihm obliegende Leistung be-
wirken könne? Und liegt überhaupt nicht eine wesentliche Ab-
35) Solche Jntereffeforderung ist nur im Falle deS § 391 aner-
kannt. Leistungen, die ratione loci differiren, machen auch insofern die
Rechte selbst different.

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