Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

Rückwirkung und Rechtsgeschäft der AufrechnungSerkläruug. 469
die Rede sein. Der letztere muß die Kompensation an- und
hinnehmen. Die Priorität der Erklärung entscheidet, und das
Recht des einen kann durch das des anderen einfach matt ge-
setzt werden. Es wäre eben kein Recht von besonderem mate-
riellen Werthe. Andererseits ist es im Effekt einerlei, ob der
Gläubiger oder der Schuldner die Aufrechnung erklärt. Ein
Rechtsverlust materieller Art tritt für den Gegentheil dadurch
nicht ein. Daß der letztere von seinem Rechte keinen Gebrauch
machen will, dadurch kann er sich doch unmöglich eine günstigere
Rechtsposition verschaffen. Man könnte eine Art Gesammt-
recht beider Theile, ein Recht zur gesammten Hand konstruiren.
Ein Gesammtrecht aber, das sich nicht auf den Inhalt der Leistung
bezieht, sondern nur eine gleiche Art der Ausübung von Rechten
garantirt, kann es nicht geben. Haben beide Theile das Recht,
auf Zahlung ihrer Forderungen zu bestehen, so liegt darin
doch nicht irgend welche subjektive Rechtsgemeinschaft, vielmehr
ganz im Gegentheil einzelnrechtliche Befugnisse, die sich inner-
lich gar nicht berühren.
Wie das Recht auf Zahlung, ist auch das Recht auf Auf-
rechnung keine besondere subjektive Berechtigung. Es liegt
gleichsam eingewickelt in dem entsprechenden Forderungsrechte
selbst, ist bloße Funktion desselben. Wenn die moderne An-
schauung hier die bloße Funktionsfähigkeil des Rechts als ein
besonderes, vollständig ausgewachsenes Recht ansieht84), so ist
dies nur daraus zu erklären, daß ihr die Erinnerung an die
historische Entwickelung der Sache vollständig verloren gegangen

34) Einen Beleg für solche Auffassung giebt das frühere preuß
Obertribunal (Entsch., Bd. 4 S. 207), wenn es die Kompensation als ein
durch die Ausübung bedingte- Recht charakterisirt. Kann es
aber wohl ein Recht geben, deffen Existenz an die Bedingung seiner Aus-
übung geknüpft ist, das also auch nicht existirt, wenn es nicht geltend ge-
macht wird?

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