Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

Rückwirkung und Rechtsgeschäft der Aufrechnungserklärung. 453
Endemannleugnet, daß der § 389 B.G.B. trotz
seiner Wortfassung eine Fiktion bestimme, und hält dieselbe
eventuell für werthlos. weil allein bindend die positiven Rechts-
folgen der Aufrechnung seien. Nach diesen bestehe die Wirkung
der Aufrechnung in der Tilgung der Schuld und beginne mit
dem Zusammentreffen, dem Gegenübertreten der beiden Forde-
rungen. Der letztere Satz scheint mir aber einigermaßen zweifel-
haft und aus § 389 nicht berauszulesen. Aufrechnungsmög-
lichkeil ist noch nicht der Anfang der Aufrechnung und Koexistenz
zweier Forderungen ist noch nicht gleichzustellen einem Zu-
sammentreffen, Gegenübertreten derselben. Endemann muß
deshalb auch gegen den Inhalt des § 388 eine einseitige
Berechtigung zur Aufrechnung verneinen, und schon die
Thatsache der Koexistenz soll eine objektive Wirkung auf beide
Schuldverhältnisse ausüben. Er führt alles dies auf ein Ge-
bot der Rechtsordnung zurück. Allein ein Gebot der Rechts-
ordnung ist nur, daß obligatorische Verhältnisse, da sie nicht
zur ewigen Dauer bestimmt sind, einmal erlöschen sollen, daß
der Schuldner leisten soll. Es folgt dies aus dem Wesen der
Obligation. Daß bei der Koexistenz zweier Forderungen die-
selben durch Aufrechnung erlöschen sollen, ist kein Gebot der
Rechtsordnung des B.G.B. Ein solches war es allerdings
nach dem Rechte des 6<xl6 civil, dem Endemann's Theorie
fast aufs Haar gleicht. Wenn Endemann dabei meint, nach
dem B.G.B. trete die ip8v jure Wirkung nur bedingt durch
die Erklärung der Aufrechnung ein. so ist dies nach seinem
eigenen Zugeständnisse und nach dem Bedingungsbegriffe in
§ 158 B.G.B. keine wahre Bedingung. Denn sie soll die
Rechtsfolgen der Aufrechnungslage nicht erst schaffen, sondern
nur deklariren. vor aller Welt manifeststen. Wie er aber dann

21) Einführung in das B.G.B-, Bd. 1 S. 643, 644.

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