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Franz Äahn,
der von Schnell empfohlenen 'Vorsicht) nicht äußern. Das
Gesetz giebt uns nur für diese Fälle die Negative und Schranke
des jetzigen Art. 12.
Die Berechtigung und Angemessenheit dieser Negative ist
mehr als fragwürdig A); auch ihre Auslegung ist nicht ganz
ohne Schwierigkeit. Allein der leitende Grundgedanke (und
dieser allein kommt für uns in Betracht) ist deutlich. Er kehrt
auch an einer anderen Stelle des E.G. m gleicher Form
wieder, nämlich in dem sebenfalls im Lundesrathe entstandenen1 2 3)]
Schlußsätze des Art. 21:
„Die Unterhaltuugspflicht des Vaters gegenüber dem unehe-
lichen Kinde und seine Verpflichtung, der Mutter die Kosten
der Schwangerschaft, der Entbindung und des Unterhalts
zu ersetzen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt,
dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kmdes angehört;
es können jedoch nicht weitergehende Ansprüche
geltendgemacht werden, als nach den deutschen
Gesetzen begründet sind.
In beiden Stellen haben wir es mit einer speziellen An-
wendung des Prohibitivgedankens zu thun^). Vor deutschen
1) In England galt übrigens von jeher Aehnliches (vergl. Dieey,
Conflict of laws, rule 144—146, p. 659 ff. 667 ff.).
2) Eine ähnliche Bestimmung hatte allerdings der erste Gebhard-
sche Entwurf 25) enthalten, sie wurde aber schon vom Redaktor wieder
fallen gelassen.
3) Gerade auch aus dem Gebiete der Alimentenklagen treibt der Ge-
danke des „«räev public*4 allenthalben bedenkliche Blüthen. Bergl. Reichs-
gericht vom 15. Mai 1899 in der Zeitschr. f. J.P.R., Bd. 9 S. 3*0,
besonders aber die sranzösiche Praxis. Siehe die Noten bei Ciuuek, T l
p. 46 und T. 4 p. 429 sowie die llrtheile des Trib. de 1* Seine vom
10. Mai 1876, 17 Mai 1885, 23. Februar 1898 und 14. Februar >898,
Clui.et, T. 3 p. 184, T. 9 p 617 und T. 25 p. 909 ff. und 927 ff.;
Pontoise vom 15. Mai 1895, Livorno 5. Mai 1894, Alger 7. März
1898, Clune», T. 23 p. 627, T. 25 p. 415 und 1102. Bergl. ferner